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Werdende Mütter im Beruf – diese Gesetze sollten Schwangere kennen

 

Die Schwangerschaft ist eine der aufregendsten Zeiten im Leben einer Frau. In ihrem Körper wächst ein neues Lebewesen heran, auf das sich die Familie bereits zu diesem Zeitpunkt vollständig konzentriert. Jene Phase ist sehr intensiv, die Familie freut sich auf den Zuwachs und blickt motiviert der Zukunft entgegen. Nun braucht die werdende Mutter die Unterstützung aller Familienmitglieder, ihrer Freunde und ihrer Arbeitsstelle. Sie muss sich sicher fühlen und nach der Schwangerschaft und dem anschließenden Mutterschutz wieder in den Beruf zurückgehen können. Was ganz selbstverständlich klingt, entpuppt sich in der Realität als echte Herausforderung. Viele Arbeitgeber zeigen sich nicht offen für Mütter im Berufsleben – an einige Gesetze müssen sie sich dennoch halten.

Schwangeren Frauen steht ein besonderer Kündigungsschutz zu, auch wenn man beim Bewerbungsgespräch bereits schwanger ist. Nach diesem erhält die werdende Mutter mit dem Eintritt in die Zeit der Schwangerschaft einen Kündigungsschutz für vier Monate ab dem Zeitpunkt der Entbindung. Nicht selten bemerkt die Frau ihre Schwangerschaft erst nach einer Weile. Hat sie kurz zuvor eine Kündigung erhalten, so kann sie ihre Zeit in der vorhandenen Stelle durch die Abgabe eines Beweises für das Vorliegen der Schwangerschaft um vier Monate hinauszögern. Hier sieht der Gesetzgeber das Erfüllen der Beweispflicht nach spätestens zwei Wochen vor. Ausnahmen: Gibt es einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag, so liegt die Erfüllung des Kündigungsschutzes in der Kulanz des Arbeitgebers. Generell bezieht sich der Schutz jedoch auf alle Arbeitsverträge, Berufsgruppen und Personen jeden Alters. Darüber hinaus gelten bei Tot- und Fehlgeburten Sonderbestimmungen. Liegt das Gewicht der Totgeburt bei mindestens 500 g, so steht der Frau der Kündigungsschutz zu. Unterhalb des Gewichts oder bei einer Fehlgeburt innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen können Betroffene vom viermonatigen Kündigungsschutz keinen Gebrauch machen.

Sinnvolle Regelungen zum Schutz von Mutter und Kind während der Arbeit

Das Gesetz verbietet dem Arbeitgeber eine werdende Mutter ab einem Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt bis zur Entbindung zu beschäftigen. Dadurch gewährleistet der Gesetzgeber den Schutz von Mutter und Kind als auch den natürlichen Schwangerschaftsverlauf (keine vorzeitige Geburt oder eine Fehlgeburt). Spricht sich die schwangere Mitarbeiterin gegen dieses Arbeitsverbot aus, hat sie die Möglichkeit zum weiteren Einsatz ihrer Arbeitskraft. Allerdings ist vor allem bei körperlich schweren oder geistig anspruchsvollen Tätigkeiten von einer weiteren Arbeit abzusehen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt nach der Entbindung zu. Der Körper befindet sich im folgenden Zeitraum in einem Veränderungsprozess. Er passt sich den normalen Bedingungen an und erlangt zunehmend seine Kraft zurück. Da das nicht binnen weniger Tage geht, gilt für Mütter nach der Entbindung ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot. Sofern das Kind medizinisch gesehen zu früh zur Welt kam und/oder Behinderungen aufweist, schreibt der Gesetzgeber eine zwölfwöchige Schutzphase vor.

Einige Berufe gehen mit starken Belastungen einher – unabhängig von einer Schwangerschaft. Steht die Angestellte am Fließband, verrichtet sie Akkordarbeit, hantiert sie mit bedenklichen Chemikalien oder muss sie sich körperlich stark anstrengen, erhält sie durch ein medizinisches Gutachten im Falle einer Schwangerschaft eine Freistellung von derartigen Tätigkeiten. Dazu bestätigt der Arzt die Gefahr für Mutter und Kind – sofern die Arbeit im gewohnten Maße fortgesetzt wird. Interessanterweise greift jenes Gesetz nicht ausschließlich bei Schwangeren. Stillende Mütter profitieren ebenso davon. Schließlich wirkt sich Stress auf die Muttermilch aus und genau diese enthält wichtige Antikörper, die das Kind vor Krankheiten schützen und sein Immunsystem stärken.

Finanzielle Leistungen für Schwangere

Jede Mutter sieht sich fortan mit doppelten Ausgaben konfrontiert. Ist sie die Allein-Verdienerin des Haushalts, braucht sie Entlastungen in Form von Leistungen durch Staat und bestimmte Institute. Werdende Mütter erhalten – sofern sie der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung angehören – alle während der Schwangerschaft und der Entbindung erforderlichen Untersuchungen und Medikamente ohne eine Zuzahlung. Jene Leistung schließt gleichzeitig die Nachsorge von Mutter und Kind ein. Besonders für Erst-Mütter trägt diese Leistung eine große Bedeutung. Sie brauchen Hilfe, Beratung und anfängliche Unterstützung bei der Versorgung ihres Kindes und erhalten diese ohne weitere Kosten.

In Deutschland scheiden sich die Geister immer mehr. Die Schere zwischen Armut und Reichtum öffnet sich immer weiter und so gibt es schon jetzt einige Menschen, die sich eine Krankenversicherung nicht mehr leisten können. Bei ihnen häufen sich die monatlichen Beiträge an und katapultieren sie in den Schuldenturm. Damit das ungeborene Kind und natürlich auch die Mutter während der Schwangerschaft dennoch geschützt sind, erhalten sie die Leistung der Krankenkasse über die Sozialhilfe. Für viele Frauen ist der Gang zum Sozialamt nicht leicht. Andere sind mit der Situation überfordert und benötigen bereits beim Ausfüllen der Anträge und bei der Organisation des Alltags Unterstützung. Auch hierbei hilft der Staat.

Arbeit für Mütter – Verträge in kurzer Zeit aufsetzen

Wer eine baldige Mama auf ihrem Werdegang begleitend unterstützen will, schafft ihr als Arbeitgeber Raum für eine Tätigkeit oder sichert ihr für die Zeit nach der Entbindung einen Platz im eigenen Unternehmen zu. Das entlastet die Frau ungemein. Sie erhält dadurch die gedankliche Freiheit sich von nun an dem neuen Erdenbürger zu widmen und weiß sich und ihr Kind auch nach Beendigung des Mutterschutzes optimal abgesichert.

Vorwiegend kleinere Betriebe tun sich mit dem Einstellen einer Schwangeren schwer. Sie kennen sich nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen aus und fürchten für sich Nachteile. Auch das Aufsetzen eines Vertrages gehört aufgrund der geringen Mitarbeiteranzahl nicht zu ihren Kernkompetenzen. Im Internet gibt es daher Anbieter von Verträgen jeglicher Art. Ob Arbeitsverträge, Stellenbeschreibungen, Kündigungen, Arbeitszeugnisse oder andere Schriftstücke mit zumeist formellem Inhalt – auf jenen Homepages gibt es alle Formen und weiterhin die Rechts- und Steuerberatung vom Fachpersonal.

 

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