Vor allem in kleinen Betrieben ist es üblich,
Familienmitglieder einzustellen. Dabei kann es sich um Stellen
für Auszubildende, gelegentliche Aushilfen, aber auch
um Festanstellungen handeln. Verspricht diese Form der Anstellung
auch einige Vorteile, so müssen Geschäftsführer
doch auch einiges beachten, wenn sie keine böse Überraschung
vom Finanzamt erleben wollen. Das sind die wichtigsten Fakten.
Diese Regelungen gelten in Familienbetrieben
In vielen Berufsbildern ist es gelebte Tradition, dass Familienmitglieder
im Betrieb mitarbeiten. Man denke dabei nur an die Bäckerei,
in der die Tochter beim Verkauf einspringt, oder das Speditionsunternehmen,
bei dem der Sohn in der Buchhaltung aushilft. Ebenso häufig
tritt der Fall auf, dass die Kinder im Betrieb der Eltern
eine Lehre absolvieren.
Grundsätzlich gelten hierbei zunächst einmal dieselben
arbeits- und versicherungsrechtlichen Vorgaben wie bei außerfamiliären
Mitarbeitern. Bei Betriebsprüfungen kommt es jedoch in
der jüngeren Vergangenheit immer häufiger zu einem
fahrlässigen oder sogar missbräuchlichen Umgang
mit sozial- und rentenversicherungsrelevanten Angaben. Schnell
kann es dann einmal dazu kommen, dass das Finanzamt geschlossene
Arbeitsverträge nicht anerkennt und die Betriebsausgaben
kürzt. Ein gutes Beispiel für einen Fall dieser
Art findet man auch hier.
Um sich vor einer späteren zivilrechtlichen Auseinandersetzung
zu schützen, ist es entsprechend wichtig, im Vorfeld
einige Fragen abzuklären.
1. Handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
oder nicht?
Ehe das Familienmitglied die Arbeit antritt, muss genau geklärt
sein, ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges
Angestelltenverhältnis handelt oder nicht. Bei der
Antwort auf diese Frage kann eine Checkliste helfen, die man
von seiner Krankenkasse bekommt, wenn man das Beschäftigungsverhältnis
meldet.
Voraussetzungen für ein sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis:
- Der Angestellte unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers.
- Das mitarbeitende Familienmitglied ist in den Betrieb
eingegliedert.
- Das Arbeitsentgelt steht in einem angemessenen Verhältnis
zur erbrachten Arbeitsleistung und übersteigt einen
freien Unterhalt bzw. eine Gefälligkeit.
- Der Angestellte bekommt das Geld ausgezahlt und kann frei
darüber verfügen
- Die steuerliche Behandlung des Lohns entspricht der bei
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
- Die Stelle könnte alternativ mit einer externen
Kraft besetzt werden.
2. Wann handelt es sich um familienhafte Arbeit?
Handelt es sich um kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
im oben beschriebenen Sinne, spricht man von familienhafter
Arbeit. Sie liegt dann vor, wenn der Familienangehörige
nur gelegentlich und unregelmäßig im Betrieb aushilft.
Es gibt dabei keine Bezahlung, die der Arbeitsleistung des
Familienangehörigen entspricht.
Die steuerlichen Vorteile bei der Anstellung eines Familienmitglieds
Gibt es auch viele Dinge zu beachten, so hat die Beschäftigung
eines Familienmitglieds doch auch einige Vorteile. Zunächst
ist dabei das ausgeprägte Vertrauensverhältnis zu
nennen. Man kennt einander und weiß, dass das Gegenüber
im eigenen Interesse handelt. Darüber hinaus besteht
die Möglichkeit, den Lohn bzw. des Gehalt des Familienangehörigen
als Betriebsausgabe steuerlich abzuschreiben. Dabei ist es
aber wichtig, dass der Empfänger sein eigenes Girokonto
hat. Ein weiterer Vorteil einer ordentlichen Anstellung besteht
in der Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus
ist das Familienmitglied renten- und arbeitslosenversichert.
Frauen bekommen im Falle einer Schwangerschaft Mutterschaftsgeld.
Bei länger andauernder Arbeitslosigkeit bekommt man überdies
Arbeitslosengeld ausgezahlt.
Handumgedreht können bei beabsichtigten oder unbeabsichtigten
Falschangaben Konsequenzen wie die folgenden wirksam werden:
- Rentenansprüche gehen verloren.
- Betriebsausgaben werden nicht mehr als solche gewertet.
- Lohn gilt als verdeckte Gewinnausschüttung.
- Verdacht der Steuerhinterziehung.
Wenn alle Angaben gewissenhaft und nachprüfbar gemacht
werden, müssen Unternehmer aber auch „vom Finanzamt
nichts mehr befürchten“ (https://www.unternehmer.de/recht-gesetze/79458-familienmitglieder-als-mitarbeiter-rechtssicher-beschaftigen).
Bei weiterführenden Fragen zum Thema Arbeitsvertrag bekommt
man auch bei den Informationsangeboten
des Personalzentrums Hilfe.
|