Wenn einem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit
droht, sollte schnell gehandelt werden. Denn wenn gewartet
wird, bis die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetroffen
ist, ist es für betriebserhaltende Maßnahmen und
den Schutz von Arbeitsplätzen meistens zu spät.
Eine Insolvenz und die Entlassung der Mitarbeiter sind dann
unvermeidbar. Wenn noch genügend Zeit bleibt, kann ein
Schutzschirmverfahren für mindestens drei Monate Schonfrist
sorgen und die Sanierung oder geordnete Insolvenz ermöglichen.
Das Schutzschirmverfahren ist daher häufig die beste
Lösung, wenn eine betriebliche Insolvenz droht. Es ermöglicht
dem Unternehmen, sich in Eigenverwaltung zu sanieren bzw.
eine Insolvenz kontrolliert und selbstbestimmt durchzuführen,
wie dieser
Artikel berichtet.
Das Ziel dabei ist es, negative Folgen einer Insolvenz abzuwenden
und letztlich, wenn möglich, das Fortbestehen des Unternehmens
und der meisten Arbeitsplätze zu sichern.
Wenn einem Betrieb also die Zahlungsunfähigkeit droht,
ist das neue Schutzschirmverfahren immer eine gute Option,
um die drohende Krise noch abzuwenden oder die Folgen abzumildern.
Was genau ist ein Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist ein Sanierungsverfahren für
ein von einer Insolvenz bedrohtes Unternehmen. Es verschafft
dem Schuldner maximal drei Monate Zeit, einen betriebsfreundlichen
Insolvenzplan zu erstellen oder neues Kapital zu beschaffen.
Das Ziel besteht üblicherweise darin, mit den Gläubigern
eine Einigung außerhalb einer Insolvenzordnung zu treffen.
Damit sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner in der
Regel einverstanden, da eine solche Einigung meistens nicht
nur für den Schuldner, sondern auch für die Gläubiger
vorteilhafter ist. Gläubiger lassen sich nur ungern auf
ein Insolvenzverfahren ein, weil der Ausgang stets ungewiss
ist. Bei einer vorherigen Einigung ist wenigstens eine Teilzahlung
der Schulden sicher. Damit die Einigung gelingt, sollte der
Schuldenerlass natürlich nicht maximal ausgereizt werden.
Doch das genannte Verfahren ist nicht immer anwendbar, es
müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Diese Voraussetzungen müssen für das Schutzschirmverfahren
erfüllt sein
- Dem Schutzschirmverfahren geht immer ein normaler Insolvenzantrag
voraus. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass der
Eröffnungsantrag des Schuldners entweder wegen Überschuldung
oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden
muss.
- Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten,
ist ein Schutzschirmverfahren leider nicht mehr möglich.
Der Zeitpunkt ist dabei also entscheidend; Schuldner sollten
rechtzeitig alle benötigten Anträge stellen und
nicht zu lange warten. Bis zur Genehmigung der Schutzschirmherrschaft
kann nämlich ebenfalls etwas Zeit vergehen, diese Wartezeit
sollte berücksichtigt werden.
Diese Anträge müssen für das Verfahren
gestellt werden
- Insgesamt müssen neben dem Eröffnungsantrag
der Insolvenz in der Regel viele weitere Anträge gestellt
werden. Professionelle Hilfe erhalten Betroffene auf der
Seite esug-schutzschirmverfahren.de
- Der erste und wichtigste ist der Antrag auf Anordnung
der Eigenverwaltung. Die Beantragung der Eigenverwaltung
gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für
ein Schutzschirmverfahren.
- Aufgrund der beantragten Selbstverwaltung wird ein vorläufiger
Gläubigerausschuss eingesetzt.
- Des Weiteren wird ein Antrag gestellt, indem die Vorlage
eines Insolvenzplans innerhalb einer bestimmten Frist, maximal
drei Monate, vorgelegt wird.
- Optional und unter bestimmten Voraussetzungen wird auch
ein Antrag auf Schutz vor Zwangsvollstreckung und anderen
Sanierungsmaßnahmen gestellt. Der Schutzantrag muss
so begründet werden, dass die Sanierungsmaßnahmen
das Fortbestehen des Betriebes verhindern würden und
somit nicht zumutbar seien.
- Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Bescheinigung
eines sachkundigen Steuerberaters, Anwaltes oder Wirtschaftsprüfers
aus der hervorgeht, dass zwar eine Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung droht, die vollständige Zahlungsunfähigkeit
jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Aus diesem
Gutachten muss also eindeutig hervorgehen, dass die Sanierung
des Unternehmens Erfolg versprechend ist.
Was passiert nach Antragstellung?
Wenn die Anträge bewilligt wurden, ist der Schuldner
für maximal drei Monate vor den Maßnahmen einer
Zwangsvollstreckung geschützt. Während dieser Schutzzeit
unterliegt das Unternehmen dem zuständigen Sachbearbeiter.
Den unabhängigen Sachverwalter kann und sollte der Schuldner
vor Gericht selber vorschlagen, diesem Vorschlag geben die
Gerichte in aller Regel statt, sofern keine gewichtigen Gründe
gegen die vorgeschlagene Person sprechen.
Während des gesamten Verfahrens kann der Betrieb des
Unternehmens aufrechterhalten werden, was auch unbedingt empfehlenswert
ist, um eine Insolvenz abzuwenden.
Wenn das Schutzschirmverfahren scheitert
Natürlich kann es auch passieren, dass das Schutzschirmverfahren
scheitert. Dies ist dann der Fall, wenn es währenddessen
zu einer Zahlungsunfähigkeit kommt und kein frisches
Kapital mehr zur Verfügung steht. Betroffene sollten
an dieser Stelle beachten, dass das zuständige Gericht
unverzüglich über eine Zahlungsunfähigkeit
informiert werden muss. Kommt es zu einem Insolvenzverfahren,
kann dem vorläufigen Sachverwalter aus dem Schutzschirmverfahren
auch die Funktion des Insolvenzverwalters übertragen
werden. Diese Möglichkeit ist allerdings nicht zwangsläufig
ratsam und muss im Einzelfall entschieden werden. Ziel ist
es, dass im folgenden Insolvenzverfahren die Gläubiger
den während des Schutzschirmverfahrens erarbeiteten Insolvenzplan
akzeptieren.
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