Wird der momentane Arbeitsmarkt betrachtet, gibt es immer
zwei Meinungen: Die einen sagen, dass jeder Arbeit finden
kann, der arbeiten möchten. Die anderen aber sagen, dass
es heutzutage unheimlich schwer ist, einen Job zu finden –
egal wie viele Bewerbungen auch geschrieben werden. Beide
Meinungen haben sicherlich etwas Wahres: Zum einen gibt es
viele freie Stellen, zum anderen aber auch viele Arbeitslose.
Das mag einerseits an den erwünschten bzw. fehlenden
Qualifikationen liegen, andererseits aber auch daran, dass
die offenen Stellen oft nicht gut bezahlt werden oder Arbeiten
an der Tagesordnung sind, die nicht jeder machen möchte.
Wer also letztendlich einen Arbeitsplatz findet, der seinen
eigenen Anforderungen entspricht, für den die entsprechenden
Qualifikationen vorhanden sind und bei dem die Arbeit sogar
noch recht gut bezahlt wird, der sollte doch theoretisch glücklich
und zufrieden sein und sich die größte Mühe
geben, diese Arbeitsstelle nicht wieder zu verlieren. Leider
gibt es aber doch Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz nicht
zu schätzen wissen und dem Arbeitgeber somit Probleme
bereiten.
Wenn der Arbeitnehmer gegen Rechte verstößt
• Urkundenfälschung
Manch einer möchte so dringend die ausgeschriebene Stelle
haben, dass er zu Mitteln greift, die nicht nur einen Straftatbestand
darstellen, sondern auch eine ganze Firma täuschen und
deren Vertrauen erschleichen. Die Rede ist von Urkundenfälschung,
indem Zeugnisse und Zertifikate erstellt werden, die der Bewerber
eigentlich gar nicht besitzt. In der heutigen Zeit ist dies
oftmals gar nicht so schwer und kaum Betriebe haben die Zeit
und die entsprechend qualifizierten Mitarbeiter zur Überprüfung
solcher Zertifikate, sodass sich ein Bewerber in ein viel
besseres Licht rücken kann – in einigen Berufen
kann dies aber nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern
sogar lebensgefährliche Auswirkungen für Patienten
oder Kunden haben. Einen genaueren Überblick über
den richtigen Umgang mit der Urkundenfälschung gibt es
hier.
• Lohnfortzahlungsbetrug
Ein Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, einem Arbeitnehmer
im Krankheitsfall zunächst weiter seinen Lohn zu bezahlen.
Dies kann bis zu 6 Wochen der Fall sein, ehe die Krankenkasse
die Zahlung zu einem gewissen Teil übernimmt. Diese Lohnfortzahlung
ist für den Arbeitgeber natürlich ein großer
Verlust, muss er doch eine Leistung, die vom Arbeitnehmer
gar nicht erbracht werden kann, bezahlen und hat somit gravierende
Ausgaben. Besonders schlimm ist dies, wenn der Arbeitnehmer
gar nicht wirklich krank ist, sondern nur „blau macht“,
um sich ein paar Tage bezahlten Urlaub zusätzlich zu
verschaffen. Dies ist aber keinesfalls ein Kavaliersdelikt,
im Gegenteil: Lohnfortzahlungsbetrug ist ebenfalls ein Straftatbestand
und kann vom Arbeitgeber zur Anzeige gebracht werden.
• Spesenbetrug
Eine weitere Art des Betruges, die ein Arbeitnehmer an seinem
Arbeitgeber begehen kann, ist der Spesenbetrug. Das bedeutet,
dass sich der Arbeitnehmer durch gefälschte Spesenabrechnungen
einen unberechtigten Vorteil verschafft und mehr Geld vom
Arbeitgeber fordert, als er tatsächlich ausgegeben hat.
Dies kann sich zum Beispiel auf Fahrtkostenabrechnungen, Tankabrechnungen
oder Hotelkosten beziehen. Aber auch die Arbeitszeit bei Außeneinsätzen
kann gefälscht werden, sodass der Arbeitnehmer für
eine Zeit bezahlt werden möchte, in der er tatsächlich
gar nicht gearbeitet hat.
• Schwarzarbeit und unerlaubte Nebentätigkeit
Das Geld ist bei vielen heutzutage knapp und auch mit einem
normalen Gehalt kommen viele nicht aus, wenn sie sich ab und
zu etwas gönnen möchten. Da fühlen sich einige
dazu verleitet, sich nebenher ein wenig Geld zu verdienen.
Entweder durch einen weitere Job oder gar durch Schwarzarbeit.
Schwarzarbeit ist dabei ebenso kein Kavaliersdelikt wie der
Lohnfortzahlungsbetrug und kann zur Anzeige gebracht werden.
Wer einer legalen Nebentätigkeit nachgeht, muss dies
aber auch mit seinem Arbeitgeber im Vorfeld besprechen, denn
manchmal sind Nebentätigkeiten vertraglich sogar untersagt.
• Diebstahl
Hier ein Kugelschreiber, dort ein Päckchen Kaffee –
was einige Arbeitnehmer als „nicht schlimm“ abstempeln,
ist und bleibt letztendlich Diebstahl. Denn auch wenn der
Warenwert von Bürobedarf
und anderen Dingen gering erscheint, so macht es doch die
Masse: Denn würde jeder so handeln, wäre der Verlust
durchaus groß. Somit fallen auch solche scheinbaren
Kleinigkeiten unter den Straftatbestand des Diebstahls. Manch
ein Arbeitgeber muss sich allerdings auch mit größeren
Diebstählen herumschlagen: Fehlendes Geld in der Kasse
oder fehlende Ware, die eigentlich verkauft werden sollte.
• Betriebsspionage
Auch wenn das Wort „Spionage“ eher an Agentenfilme
erinnert, so kommt dies doch öfter als gedacht in einigen
Firmen vor. Die Konkurrenz ist oftmals sehr groß und
andere Betriebe schrecken dann nicht davor zurück, interne
Informationen anderer Marktmitbewerber zu erkaufen. Dabei
muss ein Mitarbeiter gar nicht einmal extra in einen Betrieb
eingeschleust werden: Immer wieder kann es vorkommen, dass
bereits langjährige Mitarbeiter bestechlich werden und
gegen Geld betriebsinterne Geheimnisse an die Konkurrenz verraten
– erhebliche wirtschaftliche, aber auch Imageschäden
können die Folge sein.
Die Schäden solcher kriminellen Aktionen schätzen
Experten auf fast drei Milliarden Euro. ‚Doch die Dunkelziffer
ist wesentlich höher‘, sagt Corporate-Trust-Chef
Christian Schaaf. ‚Viele Unternehmen fürchten sich
vor der schlechten Publicity. Deshalb werden zahlreiche Fälle
in der Öffentlichkeit erst gar nicht bekannt.‘
Nur ein Bruchteil der Firmen schaltet die Behörden ein.
Wenn überhaupt, lassen sie die Spionage-Fälle von
externen Sicherheitsspezialisten untersuchen. Corporate-Trust-Chef
Christian Schaaf gegenüber der Süddeutschen
Zeitung.
Wie der Arbeitgeber sich schützen kann
Wenn
der Arbeitgeber einen Verdacht aber keine Beweise hat, ist
es oftmals schwierig, gegen einen Arbeitnehmer vorzugehen.
Eine Anzeige ohne Beweise wird schnell im Sande verlaufen
und eine Abmahnung oder Kündigung
kann den Weg vor das Arbeitsgericht bedeuten, wenn der Angestellte
sich sicher ist, dass ihm nichts nachgewiesen werden kann.
Doch sich auf der Nase herumtanzen zulassen, muss der Arbeitgeber
deshalb noch lange nicht. Denn tatsächlich gibt es effektive
Möglichkeiten, um Beweise zu sammeln. Die beste Möglichkeit
ist dabei das Engagieren einer Detektei, die bei einem berechtigten
Verdacht dazu befugt ist, Informationen über die Verdachtsperson
einzuholen. Detekteien verfügen oftmals über die
nötigen Mittel, Urkunden und Spesenabrechnungen auf ihre
Echtheit zu prüfen. Bei Lohnfortzahlungsbetrug bietet
sich ebenfalls der Einsatz einer Detektei an, denn diese hat
bei einem berechtigten Verdacht die Möglichkeit, den
potentiellen Täter entsprechend zu observieren –
es kann sich diesbezüglich außerdem lohnen, einen
spezialisierten Betrieb wie die Detektei Lentz aufzusuchen,
der im Idealfall auch noch weitere Gütesiegel oder Qualifikationen
vorzuweisen hat. Eine seriöse Detektei ist außerdem
so gut ausgestattet und erfahren, dass sie Beweise erbringen
kann, die später auch vor Gericht verwendet werden können.
Zwar kann ein Arbeitgeber auch auf eigene Faust Zeugnisse
überprüfen oder herausfinden, ob ein Arbeitnehmer
tatsächlich krank ist, Detektive sind aber auf genau
diese Tätigkeiten spezialisiert, liefern dem Auftraggeber
lückenlose und professionelle Berichte und können
die Fakten darüber hinaus meist auch wesentlich differenzierter
betrachten.
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