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Probleme im Betrieb: Was Arbeitgeber tun können

 

© Jürgen Fälchle - Fotolia.com Wird der momentane Arbeitsmarkt betrachtet, gibt es immer zwei Meinungen: Die einen sagen, dass jeder Arbeit finden kann, der arbeiten möchten. Die anderen aber sagen, dass es heutzutage unheimlich schwer ist, einen Job zu finden – egal wie viele Bewerbungen auch geschrieben werden. Beide Meinungen haben sicherlich etwas Wahres: Zum einen gibt es viele freie Stellen, zum anderen aber auch viele Arbeitslose. Das mag einerseits an den erwünschten bzw. fehlenden Qualifikationen liegen, andererseits aber auch daran, dass die offenen Stellen oft nicht gut bezahlt werden oder Arbeiten an der Tagesordnung sind, die nicht jeder machen möchte.

Wer also letztendlich einen Arbeitsplatz findet, der seinen eigenen Anforderungen entspricht, für den die entsprechenden Qualifikationen vorhanden sind und bei dem die Arbeit sogar noch recht gut bezahlt wird, der sollte doch theoretisch glücklich und zufrieden sein und sich die größte Mühe geben, diese Arbeitsstelle nicht wieder zu verlieren. Leider gibt es aber doch Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz nicht zu schätzen wissen und dem Arbeitgeber somit Probleme bereiten.

Wenn der Arbeitnehmer gegen Rechte verstößt

Urkundenfälschung
Manch einer möchte so dringend die ausgeschriebene Stelle haben, dass er zu Mitteln greift, die nicht nur einen Straftatbestand darstellen, sondern auch eine ganze Firma täuschen und deren Vertrauen erschleichen. Die Rede ist von Urkundenfälschung, indem Zeugnisse und Zertifikate erstellt werden, die der Bewerber eigentlich gar nicht besitzt. In der heutigen Zeit ist dies oftmals gar nicht so schwer und kaum Betriebe haben die Zeit und die entsprechend qualifizierten Mitarbeiter zur Überprüfung solcher Zertifikate, sodass sich ein Bewerber in ein viel besseres Licht rücken kann – in einigen Berufen kann dies aber nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern sogar lebensgefährliche Auswirkungen für Patienten oder Kunden haben. Einen genaueren Überblick über den richtigen Umgang mit der Urkundenfälschung gibt es hier.

Lohnfortzahlungsbetrug
Ein Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, einem Arbeitnehmer im Krankheitsfall zunächst weiter seinen Lohn zu bezahlen. Dies kann bis zu 6 Wochen der Fall sein, ehe die Krankenkasse die Zahlung zu einem gewissen Teil übernimmt. Diese Lohnfortzahlung ist für den Arbeitgeber natürlich ein großer Verlust, muss er doch eine Leistung, die vom Arbeitnehmer gar nicht erbracht werden kann, bezahlen und hat somit gravierende Ausgaben. Besonders schlimm ist dies, wenn der Arbeitnehmer gar nicht wirklich krank ist, sondern nur „blau macht“, um sich ein paar Tage bezahlten Urlaub zusätzlich zu verschaffen. Dies ist aber keinesfalls ein Kavaliersdelikt, im Gegenteil: Lohnfortzahlungsbetrug ist ebenfalls ein Straftatbestand und kann vom Arbeitgeber zur Anzeige gebracht werden.

Spesenbetrug
Eine weitere Art des Betruges, die ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber begehen kann, ist der Spesenbetrug. Das bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer durch gefälschte Spesenabrechnungen einen unberechtigten Vorteil verschafft und mehr Geld vom Arbeitgeber fordert, als er tatsächlich ausgegeben hat. Dies kann sich zum Beispiel auf Fahrtkostenabrechnungen, Tankabrechnungen oder Hotelkosten beziehen. Aber auch die Arbeitszeit bei Außeneinsätzen kann gefälscht werden, sodass der Arbeitnehmer für eine Zeit bezahlt werden möchte, in der er tatsächlich gar nicht gearbeitet hat.

Schwarzarbeit und unerlaubte Nebentätigkeit
Das Geld ist bei vielen heutzutage knapp und auch mit einem normalen Gehalt kommen viele nicht aus, wenn sie sich ab und zu etwas gönnen möchten. Da fühlen sich einige dazu verleitet, sich nebenher ein wenig Geld zu verdienen. Entweder durch einen weitere Job oder gar durch Schwarzarbeit. Schwarzarbeit ist dabei ebenso kein Kavaliersdelikt wie der Lohnfortzahlungsbetrug und kann zur Anzeige gebracht werden. Wer einer legalen Nebentätigkeit nachgeht, muss dies aber auch mit seinem Arbeitgeber im Vorfeld besprechen, denn manchmal sind Nebentätigkeiten vertraglich sogar untersagt.

Diebstahl
Hier ein Kugelschreiber, dort ein Päckchen Kaffee – was einige Arbeitnehmer als „nicht schlimm“ abstempeln, ist und bleibt letztendlich Diebstahl. Denn auch wenn der Warenwert von Bürobedarf und anderen Dingen gering erscheint, so macht es doch die Masse: Denn würde jeder so handeln, wäre der Verlust durchaus groß. Somit fallen auch solche scheinbaren Kleinigkeiten unter den Straftatbestand des Diebstahls. Manch ein Arbeitgeber muss sich allerdings auch mit größeren Diebstählen herumschlagen: Fehlendes Geld in der Kasse oder fehlende Ware, die eigentlich verkauft werden sollte.

Betriebsspionage
Auch wenn das Wort „Spionage“ eher an Agentenfilme erinnert, so kommt dies doch öfter als gedacht in einigen Firmen vor. Die Konkurrenz ist oftmals sehr groß und andere Betriebe schrecken dann nicht davor zurück, interne Informationen anderer Marktmitbewerber zu erkaufen. Dabei muss ein Mitarbeiter gar nicht einmal extra in einen Betrieb eingeschleust werden: Immer wieder kann es vorkommen, dass bereits langjährige Mitarbeiter bestechlich werden und gegen Geld betriebsinterne Geheimnisse an die Konkurrenz verraten – erhebliche wirtschaftliche, aber auch Imageschäden können die Folge sein.

Die Schäden solcher kriminellen Aktionen schätzen Experten auf fast drei Milliarden Euro. ‚Doch die Dunkelziffer ist wesentlich höher‘, sagt Corporate-Trust-Chef Christian Schaaf. ‚Viele Unternehmen fürchten sich vor der schlechten Publicity. Deshalb werden zahlreiche Fälle in der Öffentlichkeit erst gar nicht bekannt.‘ Nur ein Bruchteil der Firmen schaltet die Behörden ein. Wenn überhaupt, lassen sie die Spionage-Fälle von externen Sicherheitsspezialisten untersuchen. Corporate-Trust-Chef Christian Schaaf gegenüber der Süddeutschen Zeitung.

Wie der Arbeitgeber sich schützen kann

© Ogonkova - Fotolia.comWenn der Arbeitgeber einen Verdacht aber keine Beweise hat, ist es oftmals schwierig, gegen einen Arbeitnehmer vorzugehen. Eine Anzeige ohne Beweise wird schnell im Sande verlaufen und eine Abmahnung oder Kündigung kann den Weg vor das Arbeitsgericht bedeuten, wenn der Angestellte sich sicher ist, dass ihm nichts nachgewiesen werden kann.

Doch sich auf der Nase herumtanzen zulassen, muss der Arbeitgeber deshalb noch lange nicht. Denn tatsächlich gibt es effektive Möglichkeiten, um Beweise zu sammeln. Die beste Möglichkeit ist dabei das Engagieren einer Detektei, die bei einem berechtigten Verdacht dazu befugt ist, Informationen über die Verdachtsperson einzuholen. Detekteien verfügen oftmals über die nötigen Mittel, Urkunden und Spesenabrechnungen auf ihre Echtheit zu prüfen. Bei Lohnfortzahlungsbetrug bietet sich ebenfalls der Einsatz einer Detektei an, denn diese hat bei einem berechtigten Verdacht die Möglichkeit, den potentiellen Täter entsprechend zu observieren – es kann sich diesbezüglich außerdem lohnen, einen spezialisierten Betrieb wie die Detektei Lentz aufzusuchen, der im Idealfall auch noch weitere Gütesiegel oder Qualifikationen vorzuweisen hat. Eine seriöse Detektei ist außerdem so gut ausgestattet und erfahren, dass sie Beweise erbringen kann, die später auch vor Gericht verwendet werden können. Zwar kann ein Arbeitgeber auch auf eigene Faust Zeugnisse überprüfen oder herausfinden, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich krank ist, Detektive sind aber auf genau diese Tätigkeiten spezialisiert, liefern dem Auftraggeber lückenlose und professionelle Berichte und können die Fakten darüber hinaus meist auch wesentlich differenzierter betrachten.

Bildquelle: © Jürgen Fälchle - Fotolia.com, © Ogonkova - Fotolia.com

 

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