Regelungen, Pauschalsätze, Rechenbeispiele
zu Mini-Jobs
Die Bundesknappschaft (seit 1. Oktober 2005 die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, kurz KBS) ist Trägerin
der sogenannten Minijob-Zentrale. Mit Inkrafttreten der neuen
Minijob-Regelung am 1. 04. 2003 hat sie die zentrale Verwaltung
für das gesamte Bundesgebiet übernommen. Das heißt,
die KBS zieht alle Beiträge für geringfügig
Beschäftigte bis zu 400 €, auch Minijobber genannt,
ein.
Die KBS definiert den Minijob wie folgt: „400-Euro-Minijobs
sind nach dem Gesetz geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn
das regelmäßige Arbeitsentgelt die Höchstgrenze
von 450 Euro im Monat nicht überschreitet.“ Jahressonderzahlungen
wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind in diesem Zusammenhang
zu berücksichtigen. Arbeitnehmer, die monatlich 450 Euro
verdienen und darüber hinaus Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
erhalten, sind nicht geringfügig beschäftigt.
Die Pauschalsätze belaufen sich zurzeit auf 30 % und setzen
sich wie folgt zusammen:
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Krankenversicherung 13%
- Rentenversicherung 15%
- Steuer 2%
Rechenbeispiel: Ein Minijobber war
im Oktober 2010 25 Stunden tätig. Er erhält hierfür
einen Stundenlohn in Höhe von 10 EUR. Insgesamt ergibt
sich dadurch ein Verdienst von 250 EUR für den Abrechnungsmonat.
Außerdem muss der Arbeitgeber folgende Pauschalabgaben
tragen:
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Krankenversicherung 32,50 EUR (250 *0,13)
- Rentenversicherung
37,50 EUR (250 * 0,15)
- Steuern 5,00 EUR (250 * 0,02)
Fällig ist die voraussichtliche Beitragsschuld spätestens
am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung
ausgeübt wird.
Arbeitsverträge:
Mini-Jobs (bis 450 Euro) |
Format
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Preis
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Bestellen
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Sonderregelung für Beschäftigte im Haushalt
Für Beschäftigte im Haushalt gibt es eine Sonderregelung.
Hier zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalabgaben, nämlich
insgesamt 14,27 % für Steuern und Sozialversicherung.
Rentenversicherungsfreiheit
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den
Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch
keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung.
Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der
Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt
werden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die
Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
informieren.
Musterantrag
auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Betriebsnummer
Für die Abwicklung des Beitragsverfahrens benötigen
Arbeitgeber eine achtstellige Betriebsnummer. Diese kann beim
Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit
beantragt werden (betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de).
Ausnahmen gelten auch hier für Privathaushalte,
die im Haushaltsscheckverfahren zu melden sind. Hinweis:
Weitere Informationen zum Thema Minijobber, finden Sie im
Internet unter https://www.minijob-zentrale.de.
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Minijobs,
Midijobs, Haushaltshilfen
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Minijobs, Midijobs,
Haushaltshilfen
von von Wilhelm Schmidbauer,
Bernhard Schmidbauer
Erläuterungen, Hinweise, viele Beispiele und umfangreiche
Tabellen zu den nach dem Stand vom 1. Juli 2008 an geltenden
sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Regelungen
der geringfügigen Beschäftigungen und in der
Gleitzone.
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