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Mini-Job und Bundesknappschaft. Regelungen, Pauschals�tze und Rechenbeispiele bei 400-Euro- bzw. Mini-Jobs
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Mini-Job / Minijob und Bundesknappschaft
 

Regelungen, Pauschalsätze, Rechenbeispiele zu Mini-Jobs

Die Bundesknappschaft (seit 1. Oktober 2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, kurz KBS) ist Trägerin der sogenannten Minijob-Zentrale. Mit Inkrafttreten der neuen Minijob-Regelung am 1. 04. 2003 hat sie die zentrale Verwaltung für das gesamte Bundesgebiet übernommen. Das heißt, die KBS zieht alle Beiträge für geringfügig Beschäftigte bis zu 400 €, auch Minijobber genannt, ein.
Die KBS definiert den Minijob wie folgt: „400-Euro-Minijobs sind nach dem Gesetz geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Höchstgrenze von 450 Euro im Monat nicht überschreitet.“ Jahressonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Arbeitnehmer, die monatlich 450 Euro verdienen und darüber hinaus Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, sind nicht geringfügig beschäftigt.
Die Pauschalsätze belaufen sich zurzeit auf 30 % und setzen sich wie folgt zusammen:

  • Krankenversicherung 13%
  • Rentenversicherung 15%
  • Steuer 2%

Rechenbeispiel: Ein Minijobber war im Oktober 2010 25 Stunden tätig. Er erhält hierfür einen Stundenlohn in Höhe von 10 EUR. Insgesamt ergibt sich dadurch ein Verdienst von 250 EUR für den Abrechnungsmonat. Außerdem muss der Arbeitgeber folgende Pauschalabgaben tragen:

  • Krankenversicherung 32,50 EUR (250 *0,13)
  • Rentenversicherung 37,50 EUR (250 * 0,15)
  • Steuern 5,00 EUR (250 * 0,02)

Fällig ist die voraussichtliche Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Arbeitsverträge: Mini-Jobs (bis 450 Euro)
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Arbeitsvertrag für Mini-Jobber: geringfügig entlohnte Beschäftigung, mit Tarifbindung (450 Euro)
Umfang: 10 Seiten, Ersteller: Berufszentrum ABIS

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Sonderregelung für Beschäftigte im Haushalt
Für Beschäftigte im Haushalt gibt es eine Sonderregelung. Hier zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalabgaben, nämlich insgesamt 14,27 % für Steuern und Sozialversicherung.

Rentenversicherungsfreiheit
Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht informieren.

Musterantrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Betriebsnummer
Für die Abwicklung des Beitragsverfahrens benötigen Arbeitgeber eine achtstellige Betriebsnummer. Diese kann beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden (betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de). Ausnahmen gelten auch hier für Privathaushalte, die im Haushaltsscheckverfahren zu melden sind.

Hinweis: Weitere Informationen zum Thema Minijobber, finden Sie im Internet unter https://www.minijob-zentrale.de.

 

Weitere Informationen:
 
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Arbeitsverträge für Mini-Jobs im MS-Word-Format
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Seit 1. April 2003 ist das Sozialversicherungsrecht geringfügig Beschäftigter neu geregelt. Wie Sie die Steuern drücken und mehr Profit herausschlagen oder wie Sie als Arbeitgeber die Lohnnebenkosten senken, erläutert dieser Ratgeber.

- Wie gestalten Sie Mini-Jobs flexibel?

- Was geschieht bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen?

- Welche steuerlichen Vorteile bieten haushaltsnahe Mini-Jobs?

- Wie realisieren Sie die Pauschalsteuer von 2 Prozent?

- Wie optimieren Sie die soziale Absicherung?

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