Ein Maurer stürzt bei Maurerarbeiten, die er im Auftrag
seines Arbeitgebers ausführt, vom Gerüst und bricht
sich Arme und Beine. Der Fall ist eindeutig. Hier liegt ein
meldepflichtiger Arbeitsunfall vor. Aber nicht immer ist die
Sache so klar. An die Meldepflicht eines Unfalls sind ganz
besondere Anforderungen geknüpft.
Voraussetzungen für meldepflichtige Unfälle
Ein Arbeitsunfall ist eine Begebenheit, die entweder zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen kann. Meldepflichtig
ist der Unfall gemäß § 8 SGB VII (Sozialgesetzbuch)
immer dann, wenn ein Gesundheitsschaden vorliegt, d. h. die
betroffene Person schwer verletzt wird, die Arbeitsunfähigkeit
mehr als drei Werktagen dauert oder die Person getötet
wird. Auch ein entsprechender psychischer Gesundheitsschaden
oder die Beschädigung bzw. der Verlust eines Hilfsmittels
z. B. einer Prothese gehören zum Definitionsbereich.
Eine weitere Voraussetzung für die Meldepflicht ist,
dass der Unfall in Folge der Ausübung einer versicherten
Tätigkeit
passiert man spricht hier von einer haftungsausfüllenden
Kausalität. Das ist der Fall, wenn die ausgeübte
Tätigkeit dem versicherten Tätigkeitsbereich
zuzurechnen ist. Beispiel: Ein Abteilungsleiter stolpert
auf dem Weg zum
Konferenzraum über ein Kabel und zieht sich eine komplizierte
Knieverletzung zu, die operiert werden muss.
Über die eigentliche
Arbeitstätigkeit im Betrieb hinaus,
können sich meldepflichtige Unfälle auch auf Dienst-
und Geschäftsreisen, u. U. beim Betriebssport, bei vom
Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern oder Ausflügen,
beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten
ereignen. Beispiel: Beim Reparieren einer Säge schneidet
sich der Schreiner die Kuppe seines Daumens ab. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wegeunfalls
Ein Zusammenhang zwischen der ausgeführten Tätigkeit
und einem Unfall trifft auch auf so genannte Wegeunfälle
zu, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle
oder auf dem Rückweg ereignen. Wegeunfälle sind den
Arbeitsunfällen versicherungsrechtlich gleichgestellt.
Ein Wegeunfall liegt vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg
zur oder von der Arbeitsstätte gewählt wurde. Auch Fahrgemeinschaften
stehen i. d. R. unter Versicherungsschutz. Wird der Weg unterbrochen
um einzukaufen oder wählt der Arbeitnehmer einen Umweg
um einen Freund zu besuchen, liegt in der Regel kein Wegeunfall
vor. Auch hier gelten Ausnahmen: Muss z. B. wegen der versicherten
Tätigkeit ein im Haushalt lebendes Kinder zu einer Kindertagesstätte
gefahren oder abgeholt werden, greift i. d. R. der Versicherungsschutz
im Rahmen eines meldepflichtigen Arbeitsunfalls. Fehlender Versicherungsschutz auf Abwegen
Kein Versicherungsschutz besteht wenn der Unfall absichtlich
herbeigeführt wurde und beim sogenannten Abweg. Dabei
stehen private Tätigkeiten im Vordergrund. Beispiel:
Der Arbeitnehmer verlässt den Arbeitsplatz, um einen
Spaziergang zu machen. Auch wenn der Arbeitnehmer sich unvernünftig
verhält, beispielsweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
arbeitet, greift der Versicherungsschutz i. d. R. nicht.
Verwendet der Arbeitnehmer trotz der vorgeschriebenen Sicherheitsunterweisung
keine Schutzkleidung und kommt er zu Schaden, liegt i. d.
R. kein Arbeitsunfall vor. Beispiel: Der Maurer trägt
auf der Baustelle keinen Schutzhelm und wird von einem Stein
am Kopf getroffen. Anzeige
Der Arbeitgeber muss den Unfall beim zuständigen Unfallversicherungsträger
(Berufsgenossenschaft) auf einem Formular der Berufsgenossenschaft
anzeigen. Hier gilt eine Frist von drei Tagen, nachdem der
Arbeitsunfall bekannt wurde.
Abschließend folgende Empfehlung: Im Zweifelsfall,
sollten Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall, auch wenn er noch
so unbedeutend
erscheint, melden. |