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Arbeitsunfall und Wegeunfall: Hier beschreiben wann ein Unfall ein meldepflichtiger Arbeitsunfall oder Wegeunfall ist und was unternommen werden muss.
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Wann liegt ein meldepflichtiger Arbeitsunfall vor?
 

Ein Maurer stürzt bei Maurerarbeiten, die er im Auftrag seines Arbeitgebers ausführt, vom Gerüst und bricht sich Arme und Beine. Der Fall ist eindeutig. Hier liegt ein meldepflichtiger Arbeitsunfall vor. Aber nicht immer ist die Sache so klar. An die Meldepflicht eines Unfalls sind ganz besondere Anforderungen geknüpft.

Voraussetzungen für meldepflichtige Unfälle

Ein Arbeitsunfall ist eine Begebenheit, die entweder zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen kann. Meldepflichtig ist der Unfall gemäß § 8 SGB VII (Sozialgesetzbuch) immer dann, wenn ein Gesundheitsschaden vorliegt, d. h. die betroffene Person schwer verletzt wird, die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Werktagen dauert oder die Person getötet wird. Auch ein entsprechender psychischer Gesundheitsschaden oder die Beschädigung bzw. der Verlust eines Hilfsmittels z. B. einer Prothese gehören zum Definitionsbereich.

Eine weitere Voraussetzung für die Meldepflicht ist, dass der Unfall in Folge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit passiert man spricht hier von einer haftungsausfüllenden Kausalität. Das ist der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen ist. Beispiel: Ein Abteilungsleiter stolpert auf dem Weg zum Konferenzraum über ein Kabel und zieht sich eine komplizierte Knieverletzung zu, die operiert werden muss.

Über die eigentliche Arbeitstätigkeit im Betrieb hinaus, können sich meldepflichtige Unfälle auch auf Dienst- und Geschäftsreisen, u. U. beim Betriebssport, bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern oder Ausflügen, beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten ereignen. Beispiel: Beim Reparieren einer Säge schneidet sich der Schreiner die Kuppe seines Daumens ab.

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wegeunfalls

Ein Zusammenhang zwischen der ausgeführten Tätigkeit und einem Unfall trifft auch auf so genannte Wegeunfälle zu, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder auf dem Rückweg ereignen. Wegeunfälle sind den Arbeitsunfällen versicherungsrechtlich gleichgestellt.

Ein Wegeunfall liegt vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg zur oder von der Arbeitsstätte gewählt wurde. Auch Fahrgemeinschaften stehen i. d. R. unter Versicherungsschutz. Wird der Weg unterbrochen um einzukaufen oder wählt der Arbeitnehmer einen Umweg um einen Freund zu besuchen, liegt in der Regel kein Wegeunfall vor. Auch hier gelten Ausnahmen: Muss z. B. wegen der versicherten Tätigkeit ein im Haushalt lebendes Kinder zu einer Kindertagesstätte gefahren oder abgeholt werden, greift i. d. R. der Versicherungsschutz im Rahmen eines meldepflichtigen Arbeitsunfalls.

Fehlender Versicherungsschutz auf Abwegen

Kein Versicherungsschutz besteht wenn der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde und beim sogenannten Abweg. Dabei stehen private Tätigkeiten im Vordergrund. Beispiel: Der Arbeitnehmer verlässt den Arbeitsplatz, um einen Spaziergang zu machen. Auch wenn der Arbeitnehmer sich unvernünftig verhält, beispielsweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss arbeitet, greift der Versicherungsschutz i. d. R. nicht. Verwendet der Arbeitnehmer trotz der vorgeschriebenen Sicherheitsunterweisung keine Schutzkleidung und kommt er zu Schaden, liegt i. d. R. kein Arbeitsunfall vor. Beispiel: Der Maurer trägt auf der Baustelle keinen Schutzhelm und wird von einem Stein am Kopf getroffen.

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Der Arbeitgeber muss den Unfall beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) auf einem Formular der Berufsgenossenschaft anzeigen. Hier gilt eine Frist von drei Tagen, nachdem der Arbeitsunfall bekannt wurde.

Abschließend folgende Empfehlung: Im Zweifelsfall, sollten Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall, auch wenn er noch so unbedeutend erscheint, melden.

 

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