Wissenswertes zur Kurzarbeit
Wenn das Verhältnis Arbeit und Arbeitnehmer aus dem Gleichgewicht
gerät und die Mitarbeiter nicht mehr entsprechend ausgelastet
werden können, muss die Unternehmensleitung Maßnahmen
ergreifen. Können kurzfristig keine neuen Aufträge
akquiriert werden, bleibt oftmals nur der Weg in die Kurzarbeit,
um die Zeiten des Arbeitsmangels möglichst unbeschadet
zu überbrücken.
Was ist Kurzarbeit?
Die Kurzarbeit ist eine Sonderform und somit ein Ausnahmezustand
eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die regulär
vereinbarte Arbeitszeit wird hierbei für einen Zeitraum
von einigen Wochen oder auch mehreren Monaten reduziert.
Durch die verringerte Arbeitszeit wird aber auch das Arbeitsentgelt
geringer, wodurch sich für Arbeitnehmer zwangsläufig
Einkommenseinbußen ergeben. Um diese zu begrenzen,
erhalten von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer finanzielle
Ausgleichszahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit
(s. Leistungen). Durch die Kurzarbeit sollen sogenannte Durststrecken überbrückt,
die Unternehmen durch gesenkte Personalkosten entlastet und
gleichzeitig Arbeitsplätze erhalten werden. Für
Arbeitnehmer bietet die Kurzarbeit somit den Vorteil des
Arbeitsplatzerhaltes in wirtschaftlich schwierigen Zeiten,
während die betroffenen Unternehmen die Kosten reduzieren
und gleichzeitig aber durch die Arbeitnehmer ihr Firmen-Know-how
erhalten können.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für die Anmeldung
von Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit sind in §169
des Sozialgesetzbuches III (SGB III) geregelt. So muss ein
erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der auf wirtschaftlichen
oder anderen unabänderbaren Ereignissen beruht. Gleichzeitig
muss aber begründete Hoffnung auf Besserung der Situation
bestehen und der Arbeitsausfall nur vorübergehend und
unvermeidbar sein. Dieser Umstand liegt zum Beispiel dann vor,
wenn momentan nicht ausreichend Bestellungen vorhanden sind,
jedoch für einen späteren Zeitpunkt entsprechende
Aufträge bereits vorliegen und diese auch nicht vorgezogen
werden können. Laut Gesetz muss außerdem mindestens
ein Drittel der Mitarbeiter mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts
durch die Kurzarbeit verlieren. Durch das Konjunkturpaket II
der Bundesregierung ist hiervon allerdings im Zeitraum vom
1. Februar 2009 bis 31. Oktober 2010 eine Ausnahme möglich:
die Drittelregelung entfällt, dafür wird das Kurzarbeitergeld
jedoch nur für die Arbeitnehmer erstattet, bei denen
mehr als zehn Prozent des Bruttolohnes ausfallen.
Aber nicht nur sozialrechtliche Voraussetzungen müssen
bei Kurzarbeit erfüllt werden, sondern auch arbeitsrechtliche.
Hierzu gehört, dass Kurzarbeit nur dann angeordnet werden
darf, wenn diese in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung
oder einem sogenannten Individualvertrag (was in aller Regel
dem Arbeitsvertrag entspricht) vereinbart wurde. Fehlt eine
derartige Vereinbarung, trägt das Unternehmen das volle
Risiko und muss bei mangelnder Mitarbeiterauslastung das Entgelt
ungemindert weiterzahlen. Sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat
gibt, muss dieser außerdem der Kurzarbeit zustimmen.
Welche Leistungen gibt es bei Kurzarbeit?
Bei Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer ihr Arbeitsentgelt für
die tatsächlich geleistete Arbeit. Die Differenz zum vollen
regulären Lohn oder Gehalt gleicht die Bundesagentur für
Arbeit mit 60 Prozent (für Arbeitnehmer ohne Kinder) bzw.
67 % (für Arbeitnehmer mit Kindern) aus. In der Praxis
bedeutet dieses, dass ein Arbeitnehmer, der regulär fünf
Tage pro Woche arbeitet, bedingt durch Kurzarbeit jedoch nur
vier Tage arbeitet (also 80 % der gewöhnlichen Arbeitszeit),
auch nur 80 % seines regulären Arbeitsentgelts erhält.
Die Differenz zum vollen Arbeitslohn erhält er anteilig
zu den o. g. Prozentsätzen von der Bundesagentur für
Arbeit. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden bei
Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit weitergezahlt,
so dass der Arbeitnehmer keine Ansprüche verliert.
Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld aber nur bis zur
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, die in Westdeutschland
bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 5.450 Euro und in Ostdeutschland
bei 4.550 Euro liegt. Übersteigt das für die tatsächlich
geleistete Arbeit erhaltene Entgelt auch während der Kurzarbeit
die Beitragsbemessungsgrenze, wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.
Die Dauer der Kurzarbeit ist gemäß §177 Abs.
1 SGB III auf sechs Monate begrenzt. Seit dem 1. Januar 2009
beträgt die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld 18 Monate.
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch
auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.
Die Bundesagentur für Arbeit kann Bezieher von Kurzarbeitergeld
vorübergehend auch in eine andere zumutbare Arbeit, ein
sogenanntes Zweitarbeitsverhältnis, vermitteln.
Sonderformen der Kurzarbeit
Transferkurzarbeitergeld
Das Transferkurzarbeitergeld wird in aller Regel dann für
einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten gezahlt, wenn
gravierende betriebliche Umstrukturierungen (wie z. B. die
Schließung einzelner Niederlassungen) vorgenommen werden.
Die Mitarbeiter werden in sogenannten Transfergesellschaften
zusammengefasst. Ziel ist es, die Arbeitnehmer bei Bedarf weiter
zu qualifizieren und sie in ein anderes Beschäftigungsverhältnis
zu vermitteln. Weil die Mitarbeiter in aller Regel während
dieser Zeit nicht mehr arbeiten, wird das Transferkurzarbeitergeld
auch „Kurzarbeit Null“ genannt.
Saisonkurzarbeitergeld
Wie der Name bereits gesagt, handelt es sich hierbei um eine
zumeist saisonal bedingte Form der Kurzarbeit, von der gewerbliche
Arbeitnehmer der Bauwirtschaft betroffen sind, wenn aus witterungsbedingten
oder wirtschaftlichen Gründen die Arbeit nicht ausgeübt
werden kann.
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