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Kündigungen - welche Arten von Kündigungen gibt es?

 

Kündigungen gehören auch in Deutschland zum unternehmerischen Alltag dazu. Gerade in Unternehmen mit einer gewissen Größe ist es durchaus nicht ungewöhnlich, wenn im Arbeitnehmerkollektiv eine gewisse Fluktuation herrscht. Einige Mitarbeiter kündigen aus freien Stücken, in anderen Fällen greift die Betriebsleitung zur Kündigung. Studien zufolge ist die Kündigung durch den Arbeitgeber – im Vergleich mit anderen Ländern in Europa – noch relativ günstig.

In Italien entstehen den kündigenden Unternehmen Kosten von über 100.000 Euro. In Malta – dem Schlusslicht der Deloitte-Studie – liegen die Ausgaben bei unter 10.000 Euro. Deutschland liegt hier im Mittelfeld. Unter welchen Rahmenbedingungen kann ein Unternehmer kündigen? Gibt es hier besondere Fristen, die man als Betrieb unbedingt einhalten sollte? Gerade die Kündigung ist ein Aspekt im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, der immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.

Kündigungsgründe: Wann ist die Kündigung gerechtfertigt

Arbeitnehmer und Unternehmen gehen mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag gegenseitig Rechte und Pflichten ein. Kommt es zu gravierenden Verletzungen der vertragstypischen Pflichten, kann die Kündigung eine Reaktion sein. Aber auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten greifen Unternehmensführungen regelmäßig zu diesem Instrument, um bei den Personalkosten zu sparen. Das deutsche Arbeitsrecht kennt verschiedene Kündigungsgründe. Gerade die Begründung zur Auflösung des Arbeitsvertrags entscheidet darüber, ob ein Betrieb mit rechtlichen Schritten des gekündigten Mitarbeiters rechnen muss – oder nicht.

- Betriebsbedingte Kündigung: Bei der sogenannten betriebsbedingten Kündigung ist ein Unternehmen aufgrund innerer organisatorischer Umstrukturierungen oder externer Gründe nicht mehr in der Lage, einen Mitarbeiter zu beschäftigen. Wird diese Kündigung ausgesprochen, muss das Unternehmen im Vorfeld eine Sozialauswahl treffen. Darüber hinaus gilt eine Weiterbeschäftigungspflicht – sofern freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

- Verhaltensbedingte Kündigung: Arbeitnehmer unterwerfen sich mit dem Arbeitsvertrag unter gewisse Pflichten. Werden diese missachtet, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Sofern sich Beschäftigte davon nicht beeindrucken lassen, wird in der letzten Konsequenz eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. In besonders schweren Fällen – wie Diebstahl o. Ä. - bedarf es keiner Abmahnung.

- Personenbedingte Kündigung: Eine personenbedingte Kündigung kommt in der Praxis sicher seltener vor als die beiden zuerst genannten Kündigungsarten. Hierbei handelt es sich um eine Auflösung des Arbeitsvertrags durch den Unternehmer, deren Grund durch den Betroffenen nicht primär beeinflussbar ist. Personenbedingt kann etwa im Fall einer langen Krankheit oder vielen Kurzerkrankungen gekündigt werden.

Jede der genannten Kündigungen hat zwar die gleichen Konsequenzen. Als Unternehmen spielt es aber immer eine Rolle, wie die Kündigung begründet wird. Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund von Fehlverhalten und ohne Sozialauswahl führt als Beispiel zu einer rechtlich wackeligen Position für das kündigende Unternehmen. Aus diesem Grund ist eine Rechtsberatung für Unternehmen in Bezug auf Kündigungen sehr wichtig, wie die Kitzmann & Partner GbR berichtet.

Kündigungsschutz: Welche Fristen gelten für Kündigungen

Im Betriebsalltag ist bei Kündigungen sehr genau darauf zu achten, wann und warum eine Kündigung gegenüber Beschäftigten ausgesprochen wird. Neben dem Kündigungsgrund können aber auch verschiedene Fristen für die Betriebsführung buchstäblich zum Bumerang werden. Wie sehen die gesetzlichen Regelungen in diesem Zusammenhang aus?
Prinzipiell gilt an dieser Stelle, dass die verhaltensbedingte Kündigung (auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet) an keine Fristwahrung gebunden ist. Für die anderen Kündigungen gelten im Arbeitsrecht nach § 622 BGB gesetzliche Kündigungsfristen. So beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen (zum Monatsfünfzehnten oder letzten Tag im Kalendermonat). Ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit steigt die Kündigungsfrist. Sofern nicht anders vereinbart, kann ein über mehr als fünf Jahre Beschäftigter nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Ab:

- acht Jahren gelten: drei Monate
- 12 Jahren gelten: fünf Monate
- 15 Jahren gelten: sechs Monate

nach § 622 BGB als gesetzliche Kündigungsfrist. Aber: Vertragsparteien können abweichende Regelungen vereinbaren, solange die Grundkündigungsfrist nicht unterschritten wird. Letzteres ist nur für Ausnahmefälle in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen möglich.
Darüber hinaus müssen Unternehmen für die Kündigung auch Regelungen der auf sie zutreffenden Tarifverträge beachten, in denen spezielle Fristen vorgesehen sein können. Die Verträge hat der Bund auf seiner Webseite übersichtlich zusammengefasst.

Fazit: Kündigungen sind auch für Unternehmen heikel

Kaum ein Unternehmen wird innerhalb eines Geschäftsjahres ganz ohne Kündigungen auskommen. Nicht immer trennt man sich aufgrund von Fehlverhalten, es sind oft auch die Arbeitnehmer, welche sich beruflich neu orientieren. Als Betrieb muss man beim Thema Kündigung eines Arbeitnehmers dennoch auf verschiedene Aspekte Rücksicht nehmen. Es reicht heute nicht mehr aus, die Kündigung einfach auszusprechen. Beschäftigte kennen ihre Rechte und nehmen diese wahr. Verstöße gegen die Kündigungsfristen oder falsche Begründungen einer Kündigung können letztlich dazu führen, dass der Betrieb sich einem Arbeitsgerichtsprozess gegenübersieht. Und in diesem werden fehlerhafte Kündigungen schnell zum teuren Bumerang. Denn oft sprechen die Gerichte den Beschäftigten eine nicht unerhebliche Abfindung zu.

 

Weitere Informationen:
 
MS-Word-Vorlagen zu Thema Kündigungen

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