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Alle wichtigen Infos zum Freistellungsauftrag – das müssen Sie wissen

 
In Zeiten niedriger Zinssätze sind Sparer über jeden Cent froh, den sie nicht an das Finanzamt abführen müssen. Eine Möglichkeit hierzu bietet der Freistellungsauftrag. Damit ist es möglich, Zinserträge von der Steuer zu befreien. Tut man das nicht, bekommt das Finanzamt eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Wie Sie das vermeiden, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Was ist ein Freistellungsauftrag eigentlich genau?

Mit einem Freistellungsauftrag können Anleger Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Grad von der Abgeltungssteuer befreien. Hierzu gehören unter anderem:

• Zinserträge
• Kursgewinne bei Aktienanlagen
• Dividendenzahlungen

Erteilt man keinen Freistellungsauftrag, führen die Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen direkt 25 Prozent der steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Kapitalvermögen an das Finanzamt ab (§32d EStG). Seit Anfang 2016 ist es außerdem so, dass die Banken die Kirchensteuern ebenfalls direkt an den Fiskus abführen.

Was Sie bei der Erteilung des Freistellungsauftrags unbedingt beachten müssen

Vorsichtig müssen Sie sein, wenn Sie Konten bei mehreren Banken haben. In diesem Fall müssen Sie auch bei jeder einen separaten Freistellungsauftrag erteilen. Wenn Sie nur mehrere Produkte bei einer Bank nutzen (z. b. Konto und Depot), ist das allerdings nicht notwendig). Die Befreiung von den Steuern gilt immer jeweils ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Freistellungsauftrag eingereicht wurde. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag ohne zeitliche Begrenzung zu erteilen.

Achtung: Bei der Auflösung des Kontos wird der Freistellungsauftrag nicht automatisch aufgehoben. Er muss separat gelöscht werden. Weitere Informationen zum Freistellungsauftrag finden Sie auch hier auf der Seite der Volkswagenbank.

Was ist der Sparerpauschbetrag?

Eine weitere Sache, die im Zusammenhang mit dem Freistellungsauftrag eine Rolle spielt, ist der Sparerpauschbetrag. Dabei handelt es sich um den Freibetrag, durch den die Kapitalerträge von der Steuer befreit werden. Aktuell liegt er für Einzelpersonen bei 801 Euro (Stand: 2016). Bei gemeinschaftlich genutzten Konten von Eheleuten wird er entsprechend auf 1.602 Euro verdoppelt. Den Sparerpauschbetrag gibt es seit 2009. In diesem Jahr ersetzte er den bis dahin gültigen Steuerfreibetrag von 750 Euro. Hinzu kam der Pauschbetrag für Werbungskosten. Er belief sich auf 51 Euro. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurden die Pauschalen einfach zusammengelegt.

Was tun, wenn der Freistellungsauftrag nicht erteilt wird?

Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist immer Angelegenheit des Anlegers. Der Bankkunde wird bei einer Kontoeröffnung nicht automatisch darin erinnert, eine Freistellung zu beantragen. Deshalb ist es immer sinnvoll, den Freistellungsauftrag gleich bei der Eröffnung des Kontos zu erteilen.

Wenn man die Erstellung des Freistellungsauftrags versäumt hat, besteht die Möglichkeit, die Abgeltungssteuer, die von der Bank an das Finanzamt gezahlt wurde, per Steuererklärung zurückzufordern. Hierfür ist es wichtig, dass die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zusammen mit der Erklärung eingereicht werden.

Tipp: Wenn Sie weitere Informationen und Tipps zum Thema Steuern suchen, sehen Sie einfach mal in unserer entsprechenden Rubrik nach. Hier können Sie ganz unverbindlich eine Anfrage stellen und sich professionell beraten lassen.

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung

Bleibt noch die Frage zu klären, wie Geringverdiener wie Schüler, Studenten oder Senioren ihre Kapitalerträge von der Abgeltungssteuer befreien können. Hier kommt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) zum Einsatz. Sie kann von allen Personen genutzt werden, deren Einkommen den Grundfreibetrag von 8.472 Euro (Stand 2016) nicht übersteigt. Der Unterschied zum Freistellungsauftrag besteht darin, dass die Nichtveranlagungsbescheinigung das Kapitalvermögen in unbegrenzter Höhe absichert. Der Antrag wird einfach beim Finanzamt gestellt. Er ist für drei Jahre gültig.

 

Weitere Informationen:
 
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