In Zeiten niedriger Zinssätze sind Sparer
über jeden Cent froh, den sie nicht an das Finanzamt abführen
müssen. Eine Möglichkeit hierzu bietet der Freistellungsauftrag.
Damit ist es möglich, Zinserträge von der Steuer zu
befreien. Tut man das nicht, bekommt das Finanzamt eine Abgeltungssteuer
in Höhe von 25 Prozent. Wie Sie das vermeiden, erfahren
Sie in diesem Ratgeber.
Was ist ein Freistellungsauftrag eigentlich genau?
Mit einem Freistellungsauftrag können Anleger Kapitalerträge
bis zu einem bestimmten Grad von der Abgeltungssteuer befreien.
Hierzu gehören unter anderem:
• Zinserträge
• Kursgewinne bei Aktienanlagen
• Dividendenzahlungen
Erteilt man keinen Freistellungsauftrag, führen die
Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen direkt
25 Prozent der steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Kapitalvermögen
an das Finanzamt ab (§32d EStG).
Seit Anfang 2016 ist es außerdem so, dass die Banken
die Kirchensteuern ebenfalls direkt an den Fiskus abführen.
Was Sie bei der Erteilung des Freistellungsauftrags unbedingt
beachten müssen
Vorsichtig müssen Sie sein, wenn Sie Konten bei mehreren
Banken haben. In diesem Fall müssen Sie auch bei jeder
einen separaten Freistellungsauftrag erteilen. Wenn Sie nur
mehrere Produkte bei einer Bank nutzen (z. b. Konto und Depot),
ist das allerdings nicht notwendig). Die Befreiung von den
Steuern gilt immer jeweils ab dem 1. Januar des Jahres, in
dem der Freistellungsauftrag eingereicht wurde. Es besteht
aber auch die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag ohne
zeitliche Begrenzung zu erteilen.
Achtung: Bei der Auflösung des Kontos wird der Freistellungsauftrag
nicht automatisch aufgehoben. Er muss separat gelöscht
werden. Weitere Informationen zum Freistellungsauftrag finden
Sie auch hier
auf der Seite der Volkswagenbank.
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Eine weitere Sache, die im Zusammenhang mit dem Freistellungsauftrag
eine Rolle spielt, ist der Sparerpauschbetrag. Dabei handelt
es sich um den Freibetrag, durch den die Kapitalerträge
von der Steuer befreit werden. Aktuell liegt er für Einzelpersonen
bei 801 Euro (Stand: 2016). Bei gemeinschaftlich genutzten
Konten von Eheleuten wird er entsprechend auf 1.602 Euro verdoppelt.
Den Sparerpauschbetrag gibt es seit 2009. In diesem Jahr ersetzte
er den bis dahin gültigen Steuerfreibetrag von 750 Euro.
Hinzu kam der Pauschbetrag für Werbungskosten. Er belief
sich auf 51 Euro. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer
wurden die Pauschalen einfach zusammengelegt.
Was tun, wenn der Freistellungsauftrag nicht erteilt wird?
Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist
immer Angelegenheit des Anlegers. Der Bankkunde wird bei einer
Kontoeröffnung nicht automatisch darin erinnert, eine
Freistellung zu beantragen. Deshalb ist es immer sinnvoll,
den Freistellungsauftrag gleich bei der Eröffnung des
Kontos zu erteilen.
Wenn man die Erstellung des Freistellungsauftrags versäumt
hat, besteht die Möglichkeit, die Abgeltungssteuer, die
von der Bank an das Finanzamt gezahlt wurde, per Steuererklärung
zurückzufordern. Hierfür ist es wichtig, dass die
Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zusammen
mit der Erklärung eingereicht werden.
Tipp: Wenn Sie weitere Informationen und Tipps zum Thema
Steuern suchen, sehen Sie einfach mal in unserer entsprechenden
Rubrik
nach. Hier können Sie ganz unverbindlich eine Anfrage
stellen und sich professionell beraten lassen.
Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung
Bleibt noch die Frage zu klären, wie Geringverdiener
wie Schüler, Studenten oder Senioren ihre Kapitalerträge
von der Abgeltungssteuer befreien können. Hier kommt
eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) zum
Einsatz. Sie kann von allen Personen genutzt werden, deren
Einkommen den Grundfreibetrag von 8.472 Euro (Stand 2016)
nicht übersteigt. Der Unterschied zum Freistellungsauftrag
besteht darin, dass die Nichtveranlagungsbescheinigung das
Kapitalvermögen in unbegrenzter Höhe absichert.
Der Antrag wird einfach beim Finanzamt gestellt. Er ist für
drei Jahre gültig. |