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Die Mitarbeiterüberwachung in der Freizeit durch eine Detektei

 

58862247: © stockyimages - Fotolia.com Als Arbeitgeber werden teilweise Verhaltensweisen des Arbeitnehmers festgestellt, die auf eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten hinweisen. Zur Bestätigung oder Entkräftung eines solchen Verdachts ist unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz einer Detektei zulässig und zudem sinnvoll. Das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG Thüringen) beschäftigte sich intensiver mit den Grenzen einer Mitarbeiterüberwachung und äußerte sich zu dem möglichen Handlungsrahmen.

Der Fall: Überwachung des Arbeitnehmers außerhalb des Betriebes

Gleichwohl es bei dem Verfahren letztendlich kein Urteil gab, da sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs einigten, geben die gerichtlichen Ausführungen wichtige Hinweise für Arbeitgeber in puncto Beschattung von Mitarbeitern in der Freizeit. Bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt verdächtigte ein Logistikdienstleister einer großen Lebensmitteleinzelhandelsgruppe einen Arbeitnehmer, die zweimonatige Arbeitsunfähigkeit lediglich vorzutäuschen. Die Zeit würde zum Umbau des Hauses genutzt werden, sodass ein genesungswidriges Verhalten vorläge. Der Arbeitgeber engagierte auf Basis seiner Vermutung Privatdetektive, die den Beschäftigten mehr als drei Tage observierten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellten die Detektive ein Bewegungsprofil und fotografierten den Mitarbeiter mitunter in seinem im Umbau befindlichen Wohnhaus. Unter anderem die Detektei Esslingen ist auf derartige Ermittlungen spezialisiert und wird bei solchen Sachverhalten aufgrund einer jahrelangen Expertise von Arbeitgebern regelmäßig eingesetzt. Allerdings sind bei einer Arbeitnehmerobservation bestimmte Faktoren ausreichend zu berücksichtigen, so auch das LAG Thüringen bei dem dargelegten Verfahren (Az.: 6 Sa 199/18).

Die gerichtlichen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit

Das Thüringer LAG stellte klar, dass eine intensive und dauerhafte Beschattung von Arbeitnehmern durch Privatdetektive grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beschäftigten darstellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vorrangig die Verhältnismäßigkeit des konkreten Ablaufs der Überwachung problematisiert. Es sei zu berücksichtigen, dass die im Haus angefertigten Fotos in einem besonders geschützten Bereich erstellt wurden. Zudem dürfe beispielsweise auch der Staat nur in speziellen Fällen, etwa um Attentate oder vergleichbare Gefahren zu verhindern, längerfristige Observationen durch polizeiliche Ermittler durchführen. Aus diesem Grunde würde dem Arbeitnehmer in dem konkreten Fall grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung zustehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen nach einem Appell des vorsitzenden Richters einen Vergleich und einigten sich auf eine Entschädigung von 1.200 Euro.

Der Einsatz einer Detektei bei einem berechtigten Interesse

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz einer Privatdetektei nicht pauschal ausgeschlossen ist, sondern im Gegenteil die gerichtsfeste Grundlage einer Abmahnung darstellen kann. "Es ist legitim, dass Arbeitgeber etwa in Fällen, mit negativem Einfluss auf den Betriebsfrieden, einem konkreten Verdacht nachgehen", teilte der Präsident des Bundesverbands Deutscher Detektive (BDD) e.V. auf eine dpa-Anfrage mit. In dem konkreten Fall sei die Observation nicht fachgerecht durchgeführt worden, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit offenkundig nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Überwachung eines Arbeitnehmers grundsätzlich dann zulässig, wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse besteht. Mehrere aufeinanderfolgende Krankschreibungen reichen nicht aus, um eine Observation zu begründen. Grundsätzlich müssen bei einer Vermutung unerlaubte Handlungen inbegriffen sein, somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Arbeitnehmers. Schwarzarbeit, Lohnfortzahlungsbetrug, Arbeitszeitbetrug und Diebstahl können eine vertragliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darstellen und nach aktueller Rechtsprechung die Einschaltung einer Detektei rechtfertigen. Bei der Auswahl der Privatdetektei sollte darauf geachtet werden, dass keine Subunternehmen zum Einsatz kommen, die die Qualität der privaten Ermittlungen negativ beeinflussen könnten. Mitunter die TÜV-Zertifizierung nach der speziellen „Detektiv-Norm“ DIN SPEC 33452 ist ein Indiz für eine hohe und rechtskonforme Ermittlungsqualität.

 

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