Als Arbeitgeber werden teilweise Verhaltensweisen des Arbeitnehmers
festgestellt, die auf eine Verletzung von arbeitsvertraglichen
Pflichten hinweisen. Zur Bestätigung oder Entkräftung eines
solchen Verdachts ist unter bestimmten Voraussetzungen der
Einsatz einer Detektei zulässig und zudem sinnvoll. Das Landesarbeitsgericht
Thüringen (LAG Thüringen) beschäftigte sich intensiver mit
den Grenzen einer Mitarbeiterüberwachung und äußerte sich
zu dem möglichen Handlungsrahmen.
Der Fall: Überwachung des Arbeitnehmers außerhalb des Betriebes
Gleichwohl es bei dem Verfahren letztendlich kein Urteil
gab, da sich die Parteien im Rahmen eines Vergleichs einigten,
geben die gerichtlichen Ausführungen wichtige Hinweise für
Arbeitgeber in puncto Beschattung von Mitarbeitern in der
Freizeit. Bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt verdächtigte
ein Logistikdienstleister einer großen Lebensmitteleinzelhandelsgruppe
einen Arbeitnehmer, die zweimonatige Arbeitsunfähigkeit lediglich
vorzutäuschen. Die Zeit würde zum Umbau des Hauses genutzt
werden, sodass ein genesungswidriges Verhalten vorläge. Der
Arbeitgeber engagierte auf Basis seiner Vermutung Privatdetektive,
die den Beschäftigten mehr als drei Tage observierten. Im
Rahmen ihrer Tätigkeit erstellten die Detektive ein Bewegungsprofil
und fotografierten den Mitarbeiter mitunter in seinem im Umbau
befindlichen Wohnhaus. Unter anderem die Detektei
Esslingen ist auf derartige Ermittlungen spezialisiert
und wird bei solchen Sachverhalten aufgrund einer jahrelangen
Expertise von Arbeitgebern regelmäßig eingesetzt. Allerdings
sind bei einer Arbeitnehmerobservation bestimmte Faktoren
ausreichend zu berücksichtigen, so auch das LAG Thüringen
bei dem dargelegten Verfahren (Az.: 6 Sa 199/18).
Die gerichtlichen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit
Das Thüringer LAG stellte klar, dass eine intensive und dauerhafte
Beschattung von Arbeitnehmern durch Privatdetektive grundsätzlich
einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
des betroffenen Beschäftigten darstellt. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung wurde vorrangig die Verhältnismäßigkeit des konkreten
Ablaufs der Überwachung problematisiert. Es sei zu berücksichtigen,
dass die im Haus angefertigten Fotos in einem besonders geschützten
Bereich erstellt wurden. Zudem dürfe beispielsweise auch der
Staat nur in speziellen Fällen, etwa um Attentate oder vergleichbare
Gefahren zu verhindern, längerfristige Observationen durch
polizeiliche Ermittler durchführen. Aus diesem Grunde würde
dem Arbeitnehmer in dem konkreten Fall grundsätzlich ein Anspruch
auf Entschädigung zustehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen
nach einem Appell des vorsitzenden Richters einen Vergleich
und einigten sich auf eine Entschädigung von 1.200 Euro.
Der Einsatz einer Detektei bei einem berechtigten Interesse
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz einer
Privatdetektei nicht pauschal ausgeschlossen ist, sondern
im Gegenteil die gerichtsfeste Grundlage
einer Abmahnung darstellen kann. "Es ist legitim,
dass Arbeitgeber etwa in Fällen, mit negativem Einfluss auf
den Betriebsfrieden, einem konkreten Verdacht nachgehen",
teilte der Präsident des Bundesverbands Deutscher Detektive
(BDD) e.V. auf eine dpa-Anfrage mit. In dem konkreten Fall
sei die Observation nicht fachgerecht durchgeführt worden,
da der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit offenkundig nicht ausreichend
berücksichtigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Überwachung eines Arbeitnehmers grundsätzlich dann zulässig,
wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse besteht. Mehrere
aufeinanderfolgende Krankschreibungen reichen nicht aus, um
eine Observation zu begründen. Grundsätzlich müssen bei einer
Vermutung unerlaubte Handlungen inbegriffen sein, somit ein
strafrechtlich relevantes Verhalten des Arbeitnehmers. Schwarzarbeit,
Lohnfortzahlungsbetrug, Arbeitszeitbetrug und Diebstahl können
eine vertragliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darstellen
und nach aktueller Rechtsprechung die Einschaltung einer Detektei
rechtfertigen. Bei der Auswahl der Privatdetektei sollte darauf
geachtet werden, dass keine Subunternehmen zum Einsatz kommen,
die die Qualität der privaten Ermittlungen negativ beeinflussen
könnten. Mitunter die TÜV-Zertifizierung nach der speziellen
„Detektiv-Norm“ DIN SPEC 33452 ist ein Indiz für eine hohe
und rechtskonforme Ermittlungsqualität.
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