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Der 44-Euro- bzw. 50-Euro-Gutschein - Das steueroptimierte Geschenk für Mitarbeiter

 

58862247: © stockyimages - Fotolia.comUnternehmen bedanken Sie sich bei ihren geschätzten Mitarbeitern häufig mit Mitabeitergeschenke, z. B. in Form eines 44-Euro-Gutscheins, welche unter den "steuerfreien Sachbezug" fallen. Der Betrag von 44 Euro als steuerfreie Sachzuwendung, kann für Mitarbeiter beispielsweise in Form eines Tankgutscheins, einer Gutscheinkarte für bestimmte Geschäfte, als Jobticket oder Sachgeschenk ausgegeben werden. Diese Sachbezüge sind bis zu einer Grenze von 44 Euro im Monat für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann Sie gewinnmindernd steuerlich absetzen.

Was sind Sachbezüge?

Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, z. B. Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Gehaltsnebenleistung anbietet, sogenannte Benefits. Hierunter fallen auch geldwerte Vorteile zu Gunsten des Arbeitnehmers. Wichtig ist, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro eingehalten wird. Schon ein Eurocent mehr führt zur Abgabenpflicht. Das heißt der komplette Betrag wird steuer- und sozialversicherungspflichtig. So basieren die beliebten Tankgutscheine auf dieser Regelung. Aber auch spezialisierte Online-Shops bieten diesen Service an

Änderung zum Jahreswechsel 2021/2022

Bereits seit 2020 gibt es strengere gesetzliche Sachbezugs-Einschränkungen für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Allerdings steigt ab 2022 die Freigrenze auf 50 Euro im Monat. Mit dieser Erhöhung profitieren Arbeitnehmer dann von 600 Euro netto im Jahr. Damit diese genutzt werden kann, müssen jedoch ab 2022 verschärfte Voraussetzungen beachtet werden. Aufgrund erheblicher Kritik hatte die deutsche Finanzverwaltung die Regelung zumindest für Sach-Gutscheine vorübergehend bis Ende 2021 teilweise ausgesetzt. Ab 2022 gelten endgültig und vollumfänglich die neuen Regeln.

Verschärfte Voraussetzungen für Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

Gutscheine und Geldkarten gehören zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen. Dazu gehören Centergutscheine, Kundenkarten von Shopping-Malls und sogenannte "City-Cards".

Begünstigt sind aber beispielsweise auch:

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Tankkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstellen (zum Beispiel Tankstelle) aufgrund eines vorher geschlossenen (Rahmen-)Vertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen
  • Karten von Onlinehändler, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen

Bildquelle zu 58862247: © stockyimages - Fotolia.com

 

Weitere Informationen:
 
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