Unternehmen
bedanken Sie sich bei ihren geschätzten Mitarbeitern häufig
mit Mitabeitergeschenke,
z. B. in Form eines 44-Euro-Gutscheins, welche unter den "steuerfreien
Sachbezug" fallen. Der Betrag von 44 Euro als steuerfreie
Sachzuwendung, kann für Mitarbeiter beispielsweise in Form
eines Tankgutscheins, einer Gutscheinkarte für bestimmte Geschäfte,
als Jobticket oder Sachgeschenk ausgegeben werden. Diese Sachbezüge
sind bis zu einer Grenze von 44 Euro im Monat für den Arbeitnehmer
steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann
Sie gewinnmindernd steuerlich absetzen.
Was sind Sachbezüge?
Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, z.
B. Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern als Gehaltsnebenleistung anbietet, sogenannte
Benefits. Hierunter fallen auch geldwerte Vorteile zu Gunsten
des Arbeitnehmers. Wichtig ist, dass die monatliche Freigrenze
von 44 Euro eingehalten wird. Schon ein Eurocent mehr führt
zur Abgabenpflicht. Das heißt der komplette Betrag wird steuer-
und sozialversicherungspflichtig. So basieren die beliebten
Tankgutscheine auf dieser Regelung. Aber auch spezialisierte
Online-Shops bieten diesen Service an
Änderung zum Jahreswechsel 2021/2022
Bereits seit 2020 gibt es strengere gesetzliche Sachbezugs-Einschränkungen
für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen.
Allerdings steigt ab 2022 die Freigrenze auf 50 Euro im Monat.
Mit dieser Erhöhung profitieren Arbeitnehmer dann von 600
Euro netto im Jahr. Damit diese genutzt werden kann, müssen
jedoch ab 2022 verschärfte Voraussetzungen beachtet werden.
Aufgrund erheblicher Kritik hatte die deutsche Finanzverwaltung
die Regelung zumindest für Sach-Gutscheine vorübergehend bis
Ende 2021 teilweise ausgesetzt. Ab 2022 gelten endgültig und
vollumfänglich die neuen Regeln.
Verschärfte Voraussetzungen für Gutscheine und Geldkarten
als Sachbezug
Gutscheine und Geldkarten gehören zu den Sachbezügen, wenn
sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich
Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins
zu beziehen. Dazu gehören Centergutscheine, Kundenkarten von
Shopping-Malls und sogenannte "City-Cards".
Begünstigt sind aber beispielsweise auch:
- wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
- von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Tankkarten
zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen
Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt
- ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn
die Akzeptanzstellen (zum Beispiel Tankstelle) aufgrund
eines vorher geschlossenen (Rahmen-)Vertrags unmittelbar
mit dem Arbeitgeber abrechnen
- Karten von Onlinehändler, die nur zum Bezug von Waren
oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette
berechtigen
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