Auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes werden in
Unternehmen die Mitbestimmung von Arbeitnehmern sowie die
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt.
Entstehung des Betriebsverfassungsgesetzes (BertrVG)
Die Geschichte des Betriebsverfassungsgesetzes geht bin in
das Jahr 1919 zurück. Heftige und blutige Auseinandersetzungen
zwischen Demonstranten und der Reichswehr über die Rechte
in Betrieben mündeten im Folgejahr in die Verabschiedung
des sogenannten Betriebsrätegesetzes. Dies war der Beginn
des Betriebsrätewesen sowie der Mitbestimmung in Deutschland.
Nachdem der Bundestag 1951 ein Gesetz über Montanbestimmungen
einführte, folgte im darauffolgenden Jahr das uns heute
bekannte Betriebsverfassungsgesetz. Um den Gewerkschaften
als Organisation mehr Rechte zu verleihen, wurde dieses im
Jahr 1989 gründlich novelliert. Das
BertrVG bildet heute die gesetzliche Grundlage der Arbeit
von Betriebsräten.
Wie der Betriebsrat gebildet wird
Auf Initiative der Mitarbeiter ist eine Betriebsratswahl
zu organisieren, in welcher die Arbeitnehmer ihre Interessenvertreter
bestimmen. Der Arbeitgeber selbst ist nicht zur Installation
eines Betriebsrats verpflichtet, trägt aber die Kosten
der Wahl. Gebildet werden darf der Betriebsrat allerdings
nur in Betrieben mit in der Regel fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von welchen drei wählbar
sind. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach
der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer und ist im §9
folgendermaßen festgelegt:
5-20 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 1 Betriebsratsmitglied
21-50 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Betriebsratsmitglieder
51-100 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 5 Betriebsratsmitglieder
101-200 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 7 Betriebsratsmitglieder
201-400 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 9 Betriebsratsmitglieder
401-700 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 11 Betriebsratsmitglieder
etc.
Wahlvorbereitung und -ablauf
Vorbereitet und durchgeführt wird die Betriebsratswahl
vom Wahlvorstand, welcher sich in der Regel aus drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern zusammensetzt und von der Mehrheit der Belegschaft
in einer Betriebsversammlung gewählt wird. Sofern bereits
ein Betriebsrat besteht, muss dieser den Wahlvorstand spätestens
10 Wochen vor Ablauf der eigenen Amtszeit bestellen. Die Wahl
findet in sämtlichen Betrieben alle 4 Jahre in der Zeit
vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Wahlberechtigt sind
alle am Wahltag volljährigen Arbeitnehmer. Wählbar
sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten, sofern diese
eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten vorweisen
können. Auch ein Mitglied des Wahlvorstands darf gewählt
werden. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt hinsichtlich
der Zusammensetzung des Betriebsrats vor, dass das Geschlecht,
welches sich im Unternehmen in der Minderheit befindet, mindestens
entsprechend seinem Anteil in der Belegschaft im Betriebsrat
vertreten sein muss. Bei größeren Unternehmen wird
ein Gesamtbetriebsrat gebildet, welcher für Fragen zuständig
ist, die von den einzelnen Betriebsräten nicht geregelt
werden können und das Gesamtunternehmen betreffen.
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Für Azubis und Jugendliche schreibt das Betriebsverfassungsgesetz
eine eigene Vertretung vor. In Unternehmen mit über 100
Angestellten hat die JAV
das Recht eigene Ausschüsse - wie im Falle des Betriebsrats
ab neun Mitgliedern - zu bilden. Sie kann beim Betriebsrat
auch die Übernahme von Azubis in ein Arbeitsverhältnis
beantragen.
Mitwirkung und Aufgaben des Betriebsrats
Dem Betriebsrat obliegen unter anderen folgende Aufgaben:
- Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umwelt-
und Arbeitsschutzes
- Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer
- Förderung und Eingliederung schutzwürdiger Personen
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer Jugend-
und Auszubildendenvertretung
- Anregungen der Belegschaft entgegennehmen und diesbezüglich
in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber treten
- Förderung der Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen
und Männer
- Beantragung von Maßnahmen beim Arbeitgeber, die der
Belegschaft und dem Betrieb dienen
- Darüber wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten
geltenden Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften,
Verordnungen und Gesetze eingehalten werden
Ferner hat er Mitbestimmungs-
und Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten,
bei personellen Einzelmaßnahmen, bei der Personalplanung
und Berufsausbildung sowie bei sozialen Themen. So ist der
Betriebsrat etwa vor jeder Kündigung zu hören. Die
Betriebsratsmitglieder genießen besondere Schutzrechte.
So ist etwa eine Kündigung ebenso wenig möglich
wie eine Versetzung, sofern diese zum Verlust der Wählbarkeit
oder des Mandats führen würde. Um ihr Amt wahrnehmen
zu können, sind die Betriebsratsmitglieder von ihrer
beruflichen Tätigkeit so zu befreien, wie es Umfang und
Art der Betriebsarbeit erfordern.
Einigungsstelle
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (z.B. Ausgestaltung
von Sozialeinrichtungen, Grundsätze der Urlaubsgewährung,
Regelungen zur Arbeitszeit) dürfen Betriebsrat und Arbeitgeber
eine Einigungsstelle errichten. Hierdurch können sich
arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden lassen.
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