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Betriebsverfassungsgesetz - was muss ich darüber wissen?

 

58862247: © stockyimages - Fotolia.com Auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes werden in Unternehmen die Mitbestimmung von Arbeitnehmern sowie die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt.

Entstehung des Betriebsverfassungsgesetzes (BertrVG)

Die Geschichte des Betriebsverfassungsgesetzes geht bin in das Jahr 1919 zurück. Heftige und blutige Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und der Reichswehr über die Rechte in Betrieben mündeten im Folgejahr in die Verabschiedung des sogenannten Betriebsrätegesetzes. Dies war der Beginn des Betriebsrätewesen sowie der Mitbestimmung in Deutschland. Nachdem der Bundestag 1951 ein Gesetz über Montanbestimmungen einführte, folgte im darauffolgenden Jahr das uns heute bekannte Betriebsverfassungsgesetz. Um den Gewerkschaften als Organisation mehr Rechte zu verleihen, wurde dieses im Jahr 1989 gründlich novelliert. Das BertrVG bildet heute die gesetzliche Grundlage der Arbeit von Betriebsräten.

Wie der Betriebsrat gebildet wird

Auf Initiative der Mitarbeiter ist eine Betriebsratswahl zu organisieren, in welcher die Arbeitnehmer ihre Interessenvertreter bestimmen. Der Arbeitgeber selbst ist nicht zur Installation eines Betriebsrats verpflichtet, trägt aber die Kosten der Wahl. Gebildet werden darf der Betriebsrat allerdings nur in Betrieben mit in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von welchen drei wählbar sind. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer und ist im §9 folgendermaßen festgelegt:

5-20 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 1 Betriebsratsmitglied
21-50 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Betriebsratsmitglieder
51-100 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 5 Betriebsratsmitglieder
101-200 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 7 Betriebsratsmitglieder
201-400 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 9 Betriebsratsmitglieder
401-700 Wahlberechtigte Arbeitnehmer: 11 Betriebsratsmitglieder
etc.

Wahlvorbereitung und -ablauf

Vorbereitet und durchgeführt wird die Betriebsratswahl vom Wahlvorstand, welcher sich in der Regel aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern zusammensetzt und von der Mehrheit der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt wird. Sofern bereits ein Betriebsrat besteht, muss dieser den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Ablauf der eigenen Amtszeit bestellen. Die Wahl findet in sämtlichen Betrieben alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Wahlberechtigt sind alle am Wahltag volljährigen Arbeitnehmer. Wählbar sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten, sofern diese eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten vorweisen können. Auch ein Mitglied des Wahlvorstands darf gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt hinsichtlich der Zusammensetzung des Betriebsrats vor, dass das Geschlecht, welches sich im Unternehmen in der Minderheit befindet, mindestens entsprechend seinem Anteil in der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein muss. Bei größeren Unternehmen wird ein Gesamtbetriebsrat gebildet, welcher für Fragen zuständig ist, die von den einzelnen Betriebsräten nicht geregelt werden können und das Gesamtunternehmen betreffen.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Für Azubis und Jugendliche schreibt das Betriebsverfassungsgesetz eine eigene Vertretung vor. In Unternehmen mit über 100 Angestellten hat die JAV das Recht eigene Ausschüsse - wie im Falle des Betriebsrats ab neun Mitgliedern - zu bilden. Sie kann beim Betriebsrat auch die Übernahme von Azubis in ein Arbeitsverhältnis beantragen.

Mitwirkung und Aufgaben des Betriebsrats

Dem Betriebsrat obliegen unter anderen folgende Aufgaben:

- Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umwelt- und Arbeitsschutzes
- Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer
- Förderung und Eingliederung schutzwürdiger Personen
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Anregungen der Belegschaft entgegennehmen und diesbezüglich in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber treten
- Förderung der Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männer
- Beantragung von Maßnahmen beim Arbeitgeber, die der Belegschaft und dem Betrieb dienen
- Darüber wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen und Gesetze eingehalten werden

Ferner hat er Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten, bei personellen Einzelmaßnahmen, bei der Personalplanung und Berufsausbildung sowie bei sozialen Themen. So ist der Betriebsrat etwa vor jeder Kündigung zu hören. Die Betriebsratsmitglieder genießen besondere Schutzrechte. So ist etwa eine Kündigung ebenso wenig möglich wie eine Versetzung, sofern diese zum Verlust der Wählbarkeit oder des Mandats führen würde. Um ihr Amt wahrnehmen zu können, sind die Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit so zu befreien, wie es Umfang und Art der Betriebsarbeit erfordern.

Einigungsstelle

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (z.B. Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen, Grundsätze der Urlaubsgewährung, Regelungen zur Arbeitszeit) dürfen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Einigungsstelle errichten. Hierdurch können sich arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden lassen.

Bildquelle zu 58862247: © stockyimages - Fotolia.com

 

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