Finanzamt-konforme Pflichtangaben auf
Rechnungen
Was
das Ausstellen von Rechnungen anbelangt, stellt der Fiskus
gem. § 14
Umsatzsteuergesetz besondere Ansprüche.
Es reicht nicht aus, dass ersichtlich ist, dass es sich
um eine Rechnung handelt und was der Leistungsempfänger
bezahlen muss. Damit die Rechnung vom Finanzamt anerkannt
wird, werden bestimmte Pflichtangaben verlangt. Für
umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und Selbständige
sind das die Positionen in folgender Checkliste. Word-Vorlagen
und Muster für finanzamt-konforme Rechnungen
Checkliste:
- vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers: Besonderer Wert wird hier auf eine korrekte und vollständige
Bezeichnung des Namens gelegt. Auch Angaben zur Gesellschaftsform,
wie z. B. GmbH oder AG dürfen nicht fehlen.
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers: Wenn Sie die Rechnung erhalten, müssen Ihr Name, ggf.
die Bezeichnung Ihres Unternehmens und Ihre Anschrift korrekt
aufgeführt sein. Ausnahme: Die Angabe des Postfachs oder
die Großkundenadresse werden akzeptiert, wenn der Leistungsempfänger
vom Fiskus eindeutig identifiziert werden kann.
- Termin / Zeitraum der Lieferung bzw. Leistung: Diese Angabe
ist auch dann notwendig, wenn der Liefertermin mit dem
Rechnungsdatum übereinstimmt.
- Rechnungsdatum: Das
Ausstellungsdatum an dem die Rechnung geschrieben wird.
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Produkte
bzw. Art und Umfang der Dienstleistung: Die Bezeichnung muss
für das Finanzamt verständlich sein. Korrekt wäre
z. B: „Beratungsgespräch zum Thema Büroorganisation“ fasch
wäre: „Dienstleistung“.
- Netto-Beträge sowie die darauf entfallenden Steuersätze
und Steuer-Beträge: Wenn die Rechnung Waren oder Dienstleistungen
mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen enthält,
müssen Sie für die einzelnen Positionen den
jeweiligen Steuersatz angeben. Auf umsatzsteuerfreie
Positionen ist
gesondert hinzuweisen.
- Rechnungsnummer: Die Rechnungsnummer
muss fortlaufend sein und darf vom Aussteller nur einmal
vergeben werden. Dabei
ist es nicht erforderlich bei der Nummerierung mit der Ziffer 1
zu beginnen. Die erste Rechnungsnummer darf z. B. 1.000
lauten.
- Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-IdNr.) des Rechnungsstellers: Die USt-IdNr ersetzt die
Steuernummer.
- ggf. im voraus vereinbarte Entgeltminderungen: Werden
Boni, Skonti oder Rabatte, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung
die Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, vereinbart,
ist in der Rechnung gem. (§ 31 Abs. 1 UStDV) auf die entsprechende
Abmachung hinzuweisen. Bei Skontovereinbarungen reicht eine
Angabe, wie z.B. „3 % Skonto bei Zahlung bis ..." aus.
Fehlen Pflichtangaben oder sind diese fehlerhaft, wird
die Rechnung im Falle einer Betriebsprüfung i. d. R. vom Finanzamt
nicht anerkannt. Deshalb sollte jede Eingangsrechnungen nicht
nur auf rechnerische Richtigkeit sondern auch auf Vollständigkeit
geprüft werden. Verlangen Sie im Falle fehlerhafte Rechnungen
umgehend eine Korrektur. Dafür gibt es einen guten Grund:
Das Finanzamt kann von fehlerhaften Eingangsrechnungen einbehalten
Vorsteuer nachträglich zurück verlangen.
Keine Regel ohne Ausnahme: Rechnungen bis zu einem Wert
von 150 € gelten als so genannten Kleinbetragsrechnungen.
Hier reichen gem. § 33 Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung
die Angabe dieser Positionen:
- Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
- Rechnungsdatum
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte
oder Art und Umfang der Dienstleistung
- Bruttobetrag
- Steuersatz der im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer
(Diese Angabe ist z. B. ausreichend: „Im Rechnungsbetrag sind
19 % MwSt enthalten.“)
Hinweis: Besondere Regelungen gelten
im Hinblick auf die Absetzbarkeit
von Handwerkerarbeiten
an Privatpersonen,
die „im Zusammenhang
mit einem Grundstück“ stehen (§ 14
(1) Nr. 1. UStG).
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