Diese Mankoabrede ist als
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag konzipiert.
Sie kann selbstverständlich auch in
den Arbeitsvertrag integriert werden.
Unter Manko versteht man im Arbeitsrecht üblicherweise
den Schaden, den ein Arbeitgeber dadurch
erleidet, dass ein seinem Arbeitnehmer
anvertrauter Warenbestand eine Fehlmenge
aufweist oder sich in einer von seinen
Arbeitnehmern geführten Kasse ein
Fehlbetrag ergibt.
Eine Mankoabrede ist häufig in Arbeitsverträgen
mit Arbeitnehmern zu finden, denen die
Verantwortung für eine Kasse oder
ein Warenlager übertragen wurde. Mit
dieser Garantieerklärung verpflichtet
sich der Mitarbeiter, etwaige Fehlbeträge
aus der eigenen Tasche auszugleichen.
Die Rechtssprechung stellt aber an eine
wirksame Mankoabrede relativ hohe Anforderungen.
Der Arbeitnehmer erhält als wirtschaftlichen
Ausgleich für das höhere Regressrisiko
ein sogenanntes Mankoentgelt. Dieses Mankoentgelt
bildet gleichzeitig die Obergrenze für
den Ausgleich von Fehlbeträgen bzw.
Fehlbeständen. Die zweite Voraussetzung
ist, dass ausschließlich der Mitarbeiter
Zugang zum Lager hat oder über die
anvertraute Kasse verfügt, der für
den Fehlbetrag haften soll. Nur so hat
er überhaupt die Chance, ein Manko
zu verhindern.
Dementsprechend bietet die Mankoabrede
hauptsächlich einen Anreiz für
den Arbeitnehmer, die wirtschaftlichen
Interessen des Arbeitgebers besonders zu
berücksichtigen. Sie kann aber den
Arbeitgeber nicht vor Verlusten schützen.
Inhalt des Zusatzvertrages
(5 Seiten)
1 Mankoübernahme
2 Mankoentgelt
3 Haftungsbegrenzung
4
Abwicklung des Haftungsfalles
Dieser
Zusatzvertrag ist auf dem aktuellen Stand
... besitzt eine praktische Ausfüllhilfe
für schnelles Arbeiten
... enthält gratis einen kurzen
Arbeitsrecht-Ratgeber
... wird im MS-WORD-Format versendet
... und ist zur sofortigen Verwendung
in MS-Office® geeignet