Einzelne Klauseln können aus dem Vertrag entfernt werden.
Es müssen aber die in § 2 NachwG geforderten wesentlichen
Arbeitsbedingungen geregelt bleiben. Beim Entfernen von Teilen
einer Klausel ist Vorsicht geboten, da die betreffende Klausel
dadurch insgesamt unwirksam werden könnte.
Beim Ausfüllen der weißen Felder sollten Sie genau überlegen,
welche Regelungen Ihren eigenen Zielsetzungen entsprechen.
So kann es beispielsweise sinnvoll sein Kündigungsfristen
so kurz wie möglich zu gestalten, um sich von einem Arbeitnehmer
möglichst schnell trennen zu können. Andererseits
könnte es problematisch sein, in kurzer Zeit Ersatz für
den ausscheidenden Arbeitnehmer zu finden. Darüber hinaus
ist bei der Vereinbarung kurzer Kündigungsfristen die
Möglichkeit gegeben, dass sich auch der Arbeitnehmer kurzfristig
vom Arbeitsvertrag lösen kann. Ihre Entscheidung sollte
daher sorgfältig überlegt sein. Soweit der Tarifvertrag
Regelungen vorschreibt, sind diese einzuhalten. Sie können
dann aber entscheiden, ob Sie dem Arbeitnehmer übertarifliche
Vergünstigungen gewähren wollen.
Generell ist die Regelungsdichte in Tarifverträgen recht
unterschiedlich. In diesem Vertrag konnten daher nur häufig
vorkommende tarifvertragliche Regelungen berücksichtigt
werden. In Kenntnis der Vorgaben des für Sie einschlägigen
Tarifvertrages sollten Sie die tariflichen Regelungen übernehmen.
Es empfiehlt sich dabei immer auf den Tarifvertrag hinzuweisen
um klarzustellen, dass nur die tarifliche Pflicht erfüllt
werden soll und bei einer Änderung des Tarifvertrages
die Leistung auch entfallen kann. Dabei ist zu beachten, dass
z.B. durch die Angabe einer höheren Zahl von Urlaubstagen
als tariflich vorgesehen ein Rechtsanspruch des Arbeitgebers
begründet wird. Der Tarifvertrag legt nämlich nur
den Mindeststandard fest. Darüber hinaus sollten Sie für
den Arbeitnehmer eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme des
einschlägigen Tarifvertrages schaffen, da Sie nur so Probleme
bezüglich des Nachweisgesetzes umgehen können.
In der Tätigkeitsbeschreibung sollte das allgemeine Berufsbild
angegeben werden. Um das Direktionsrecht nicht zu sehr einzuschränken,
sollten weitere Tätigkeiten, die Ihrer Meinung nach nicht
mit dem Berufsbild übereinstimmen, in den Zusatzzeilen
berücksichtigt werden. Das Direktionsrecht hinsichtlich
des Arbeitsortes wurde weit gehalten, um den Arbeitnehmer möglichst
flexibel im Unternehmen einsetzen zu können. Soll ein
Arbeitnehmer allerdings innerhalb eines Konzerns in einem anderen
Unternehmen arbeiten, bedarf es einer zusätzlichen arbeitsvertraglichen
Regelung.
Hinsichtlich der Probezeit ist in § 622 Absatz 3 BGB
geregelt, dass die Probezeit maximal 6 Monate betragen darf
und die Kündigungsfrist mindestens 2 Wochen beträgt.
Von dieser Vorgabe dürfen Sie nur im Hinblick auf eine
Verkürzung der Probezeit bzw. eine Verlängerung der
Kündigungsfrist abweichen.
Die Wochenarbeitszeit ist regelmäßig in Tarifverträgen
bestimmt. Ansonsten richtet sie sich nach § 3 Arbeitszeitgesetz.
Die Verpflichtung zur Nacht-, Wechselschicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
wurde rein vorsorglich in den Vertrag aufgenommen, da ohne
eine vertragliche Regelung ein Anspruch auf eine Arbeitsleistung
zu diesen Zeiten nicht besteht. Sollten die Möglichkeiten
tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist es notwendig,
die gesetzlichen Vorgaben, insb. das Arbeitszeitgesetz, zu
beachten.
In aller Regel ist der Mindesturlaub tarifvertraglich bestimmt.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Tage. Da hier
wieder von einer 6-Tage-Woche ausgegangen wird besteht bei
einer 5-Tage-Woche ein Mindesturlaub von 20 Tagen. Von diesem
Mindesturlaub kann selbstverständlich nach oben abgewichen
werden, so dass ein Urlaub von 30 Tagen durchaus als üblich
zu bezeichnen ist. Hinsichtlich der Wartezeit liegt die Höchstgrenze
bei 6 Monaten.
Hinsichtlich der Kündigungsfristen wurden im Vertrag
die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB gewählt. Darin
sind folgende Fristen geregelt:
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1)
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten
(Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum
Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der
Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die
Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch
Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags
gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart
ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist
nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist;
dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei
Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich
der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist
vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer
als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt
hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung
durch den Arbeitgeber.
Auch hier können Sie längere Kündigungsfristen
vereinbaren. Beachten Sie aber § 622 Absatz 6 BGB. Abgeraten
wird von früher häufig anzutreffenden Fristen zum
Quartalsende. Dies kann in Einzelfällen zu einer unübersichtlichen
Fristenregelung führen. |