Während Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis
weitesgehend vor einer Konkurrenz durch den eigenen Arbeitnehmer
geschützt sind, ist dies mit der rechtlichen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährleistet.
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jeder
Arbeitnehmer berechtigt, zu seinem früheren Arbeitgeber
in Konkurrenz zu treten. Der Arbeitgeber kann dies nur dann
verhindern, wenn er mit dem Arbeitnehmer ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Gesetzgeber hat in § 110
GewO geregelt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die berufliche
Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
beschränken können (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74
ff HGB sind entsprechend anzuwenden.
Um ein Wettbewerbsverbot wirksam zu vereinbaren, sollten nachfolgend
erläuterte Regelungen beachtet werden. Dies gilt insbesondere,
wenn wesentliche Änderungen am vorstehenden Muster vorgenommen
werden.
Form der Wettbewerbsvereinbarung
Die Wettbewerbsvereinbarung bedarf nach § 74 HGB der
Schriftform, das heißt, die Urkunde muss vom Arbeitgeber
und vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Darüber hinaus
muss ein unterzeichnetes Exemplar der Urkunde dem Arbeitnehmer
ausgehändigt werden. Eine wirksame Wettbewerbsvereinbarung
kann auch in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Es muss
dann aber zwingend ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen
werden, der von beiden Seiten unterzeichnet wurde.
Karenzentschädigung
Für ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot
ist zwingend eine Karenzentschädigung in Höhe von
mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen zu zahlen. Diese ist am Schluss eines jeden Monats
fällig (§ 74 b HGB).
An dieser Stelle sollte nochmals überlegt werden, ob
ein Wettbewerbsverbot im konkreten Fall sinnvoll ist. Nicht
selten werden Wettbewerbsverbote vereinbart, von welchem sich
die Vertragsparteien später wieder lösen möchten.
Es sollten daher die Kosten eines derartigen Wettbewerbsverbots
dem tatsächlichen Nutzen gegenübergestellt werden.
Unverbindlichkeit bzw. Nichtigkeit des Konkurrenzverbotes
§ 74a HGB enthält für die Unverbindlichkeit
beziehungsweise Nichtigkeit des Konkurrenzverbotes einige Regelungen
(Bitte lesen!). Insoweit sollten Sie berücksichtigen,
dass Ihre geschäftlichen Interessen durch das Konkurrenzverbot
geschützt werden sollen, es soll aber das weitere berufliche
Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschwert werden.
Das Konkurrenzverbot soll dementsprechend einen Ausgleich zwischen
Ihren und den Interessen Ihrer Arbeitnehmer schaffen. Eine
Rolle spielt in diesem Bereich auch immer die Höhe der
Karenzentschädigung. Eine hohe Karenzentschädigung
lässt einen weiteren Verbotsumfang zu als die Mindestentschädigung.
Darüber hinaus darf sich das Wettbewerbsverbot nie als
Berufsverbot auswirken. Sollte der Arbeitnehmer klagen, überprüfen
die Arbeitsgerichte, ob der Verbotsumfang angemessen ist und
reduzieren ihn gegebenenfalls. Bei dem Verbotsumfang sollte
daher Augenmaß gehalten werden. Beispielsweise ist die
Zulässigkeit eines örtlichen Verbotsumfangs über
das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eher die
Ausnahme.
Aufhebung
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann jederzeit - auch
im Rahmen eines Aufhebungsvertrages - einvernehmlich aufgehoben
werden. Es sollte bei einem Aufhebungsvertrag die Aufhebung
des Wettbewerbsverbots explizit genannt werden.
Ausfülltips
§ 1
Die Dauer des Wettbewerbsverbots darf maximal zwei Jahre betragen.
Die Laufzeit beginnt mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch hier sollte geprüft werden, wie lange ein Wettbewerbsverbot
wirklich sinnvoll ist. Gerade in technischen Bereichen ist
ein einjähriges Wettbewerbsverbot häufig ausreichend,
um die eigenen betrieblichen Interessen zu schützen.
In diesem Muster wurde ein unternehmensbezogenes Konkurrenzverbot
formuliert. Unternehmensbezogenen Klauseln knüpfen an
die Unternehmen an, für die der Arbeitnehmer nach seinem
Ausscheiden gesperrt sein soll. Den Gegensatz dazu bilden tätigkeitsbezogene
Konkurrenzverbote, welche an eine bestimmte Tätigkeit
des Arbeitnehmers anknüpfen.
Zu empfehlen ist ein wie hier verwendetes unternehmensbezogenes
Wettbewerbsverbot, da Verletzungen deutlich leichter nachzuweisen
sind. Man stelle sich nur vor, der Arbeitnehmer tritt in ein
Konkurrenzunternehmen ein und wird formal (gemäß Arbeitsvertrag)
für eine Tätigkeit eingesetzt, für welche er
nicht gesperrt ist. Es ist dann für den Arbeitgeber äußerst
schwierig Verstöße nachzuweisen, wenn der Arbeitnehmer
andere als im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeiten im
Konkurrenzunternehmen ausübt. Im einzelnen sollte möglichst
genau die eigenen Tätigkeitsgebiete aufgeführt werden.
Darüber hinaus sollten eventuell Tätigkeitsgebiete
aufgenommen werden, die in der Zukunft bearbeitet werden sollen.
Es können auch die Konkurrenzunternehmen namentlich bezeichnet
werden.
Hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereich kann der Arbeitnehmer
beispielsweise für einen Landkreis, ein Bundesland oder
die gesamte Bundesrepublik Deutschland gesperrt werden. Es
ist hier auf möglichst genaue Formulierungen zu achten.
§
2
Meist wird die gesetzliche Mindestkarenzentschädigung
vereinbart, also mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer
zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen (§ 74
Abs. 2 HGB). Hierzu zählen alle Vergütungsbestandteile,
also nicht nur die regelmäßige monatliche Vergütung,
sondern z.B. auch freiwillige Leistungen wie Weihnachts- und
Urlaubsgeld sowie Leistungszulagen, Sachbezüge, Provisionen,
Tantieme, Gewinnbeteiligung usw. Es sind Selbstverständlich
auch höhere Karenzentschädigungen möglich.
§
3
Hier wurde eine Vertragsstrafe formuliert. Diese hat den Vorteil,
dass ein oft schwieriger Nachweis eines Schadens nicht erbracht
werden muss. Für die Höhe der Vertragsstrafe sollte
ein Monatsverdienst als Richtschnur gelten.
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