Bei der freien Mitarbeit besteht kein Arbeitsverhältnis
im arbeitsrechtlichen Sinn. Arbeitsrechtliche Sondervorschriften
wie das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz,
das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz kommen
bei diesem Dienstverhältnis nicht zum Tragen.
Ein weiter Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass eine
Reihe von sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht
gegeben sind. Der Arbeitgeber muss keine Beiträge zur
Sozialversicherung zahlen.
Für viele Unternehmen liegt es nahe, diese Möglichkeit
zu nutzen, um gesetzliche Nebenkosten zu vermeiden. Für
den Gesetzgeber, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger
und die Finanzämter reicht es aber nicht aus, wenn nur
im Vertrag steht, dass es sich um eine ,,freie Mitarbeit“ handelt
und kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll.
Entscheidend ist, ob die Zusammenarbeit tatsächlich die
Bedingungen für ein Arbeitsverhältnis erfüllt
oder nicht. Es kommt daher teilweise zu einem bösen Erwachen,
wenn der ,,freie Mitarbeiter“ nach der Kündigung
eine Kündigungsschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht
feststellt, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis
vorliegt. Es besteht dann die Gefahr, dass Sozialversicherungsbeiträge
nachgezahlt werden müssen und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
entstanden ist, welches nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes
kündbar ist.
Um eine möglichst hohe Sicherheit zu erlangen, kann nur
dazu geraten werden, ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a
SGB IV bei der BfA durchzuführen und sich möglichst
an die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu halten.
Wird im Verfahren bescheinigt, dass die Tätigkeit selbstständig
ist, können keine rückwirkenden Beiträge zur
Sozialversicherung gefordert werden. Allerdings gilt eine solche
Feststellung nur für den Bereich der Sozialversicherung.
Im Arbeitsrecht (z.B. Kündigungsschutz) kann das Arbeitsgericht
trotzdem feststellen, dass der Mitarbeiter als Arbeitnehmer
gilt. Als Ausnahme zu den allgemeinen Grundsätzen gelten
Betreiber einer Ich-AG während der Zeit der Zuschussförderung
als selbstständig.
Für den Fall, dass ein solches Verfahren nicht durchgeführt
werden soll, werden im Folgenden die Kriterien für eine
Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit
kurz dargestellt.
Im Wesentlichen wird bei der Feststellung auf die persönliche
Abhängigkeit abgestellt. Liegt eine persönliche Abhängigkeit
vor, so ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Auf
eine finanzielle Abhängigkeit kommt es grundsätzlich
nicht an, diese kann aber ein Indiz sein. Bei der Beurteilung
der „persönlichen Abhängigkeit“ kommt
dem Begriff der „Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation“ eine
zentrale Bedeutung zu. Eine solche Eingliederung in eine fremde
Arbeitsorganisation liegt insbesondere dann vor, wenn der „freie
Mitarbeiter“ dem Weisungsrecht des Vertragspartners („Arbeitgebers“)
unterliegt. Dies wird angenommen, wenn der Mitarbeiter an Anweisungen
bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort
der Tätigkeit gebunden ist. Je weniger der Mitarbeiter über
seine Arbeitszeit und die Durchführung der Tätigkeit
selbst entscheiden kann, desto eher ist von einem Arbeitsverhältnis
auszugehen. Demgegenüber ist eine selbstständige
Tätigkeit vornehmlich durch das eigene unternehmerische
Risiko, dass Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Zentral ist, ob der „freie
Mitarbeiter“ ein unternehmerisches Risiko trägt.
Indizien dafür sind die Tätigkeit für mehrere
Auftraggeber, Vergütungsrisiko bei Ausfallzeiten, die
Beschäftigung eigener Angestellter und Hilfskräfte
und ein Auftreten als Unternehmer nach außen (Werbung).
Gegen eine Selbstständigkeit kann im Einzelfall auch sprechen,
dass der „freie Mitarbeiter“ nur bei einem Auftraggeber
beschäftigt ist und keine anderen Aufträge annehmen
kann. Die Abgrenzung wird unter Berücksichtigung aller
Umstände im Einzelfall vorgenommen. Dies führt im
Ergebnis dazu, dass es schwierig ist, allgemeingültige
Kriterien aufzustellen, bei denen eine Selbstständigkeit
in jedem Fall gegeben ist. Es ist daher kaum vorauszusehen,
wie ein Gericht die Vertragsbeziehung einordnen wird. Rechtsunsicherheiten
sind unvermeidbar. Es kann im Ergebnis nur eine Risikominimierung
betrieben werden.
Zusammenfassend werden im Folgenden die Kriterien, die für
eine persönliche Abhängigkeit und damit für
eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen können aufgelistet:
•
Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Dauer des
Arbeitseinsatzes.
•
fachliche und inhaltliche Weisungsgebundenheit.
•
ausschließliche Verwendung fremden Arbeitsmaterials.
•
Angewiesensein auf die technischen Einrichtungen (Büro,
Telekommunikation, Labor) des Auftraggebers
•
dauerhafte Präsens im Unternehmen
•
zeitliche und örtliche Bindung (Aufnahme in den Dienstplan).
• Pflicht, Urlaub anzumelden und sich genehmigen zu
lassen.
•
Pflicht zur Krankmeldung
•
Urlaubsgeld, Entschädigung bei Fehlzeiten
•
ausgeübte Arbeitskontrollen
•
umfassende Berichtspflichten
•
Verpflichtung, alle Aufträge anzunehmen
•
Verbot Preise zu gestalten
•
Verbot eigene Mitarbeiter einzustellen
•
Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen
•
keine Übernahme von Kosten
•
erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern
•
Eingliederung in den Betriebsablauf
•
Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern
Kriterien, die für eine selbstständige Tätigkeit
sprechen, sind:
•
eigenes unternehmerisches Risiko
•
Freiheit auch andere Aufträge wahrzunehmen
•
freie Auswahl der Auftraggeber
•
mehrere Auftragnehmer
•
eigene Kostenkalkulation
•
Vergütungsrisiko bei Ausfallzeiten
•
unternehmerisches Auftreten nach außen (Werbung, Büro
usw.)
•
eigene Arbeitnehmer
•
eigenes Zeitmanagement
•
freie Auswahl des Orts der Tätigkeit, soweit dies nicht
durch Inhalt und Art der Tätigkeit bedingt ist.
Diese Indizien werde von der Rechtsprechung in eine Gesamtschau
gebracht. Es wird dann überprüft, ob im Einzelfall
mehr für eine abhängige Beschäftigung oder für
eine selbstständige Tätigkeit spricht.
Der freie Mitarbeiter erhält sein Honorar ohne Abzug
von Steuern, er muss auch keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Aber
er muss sein Einkommen selbst dem Finanzamt mitteilen und selbst
Einkommensteuer zahlen. Die Einkommensteuer ist grundsätzlich
ebenso hoch wie die Lohnsteuer eines vergleichbaren Arbeitnehmers.
Aber der Selbstständige kann je nach Einzelfall auch verpflichtet
sein, noch weitere Steuern zu zahlen, vor allem Gewerbesteuer
und Umsatzsteuer. Deshalb sollten freie Mitarbeiter frühzeitig
die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen und ihre
Tätigkeit umgehend beim Finanzamt anmelden. Für Nachzahlungen
haftet nur der freie Mitarbeiter, nicht sein Auftraggeber.
Deshalb sollte das Honorar für freie Mitarbeit deutlich
höher sein als das Gehalt für einen vergleichbaren
Angestellten. Der freie Mitarbeiter hat außerdem eine
sehr viel höhere Haftung für die Qualität seiner
Arbeit: Wenn ein Angestellter schlechte Arbeit leistet, riskiert
er in den meisten Fällen nur die Kündigung nach wiederholten
Abmahnungen. Der freie Mitarbeiter muss außerdem noch
damit rechnen, dass er für die bereits geleistete Arbeit
nicht bezahlt wird und vielleicht sogar noch Schadensersatz
leisten muss, der weitaus höher sein kann als das geplante
Honorar. Wenn ein Ingenieur als freier Mitarbeiter einen Fehler
macht, der zu erheblichen Folgeschäden führt, muss
er diese Schäden tragen und verliert seinen Honoraranspruch.
Der Vertrag ist mit besonderer Rücksichtnahme auf die
Belange von Arbeitgebern konzipiert.
Beim Ausfüllen der weißen Felder sollten Sie genau überlegen,
welche Regelungen Ihren eigenen Zielsetzungen entsprechen.
Hinsichtlich einer Vertragsstrafe sollte die Grenze des durchschnittlichen
Honorars eines Monats nicht überschritten werden. Selbstverständlich
kann der Vertrag ergänzt und den Gegebenheiten Ihres Betriebes
angepasst werden.
|