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Schutzschirmverfahren statt Insolvenz – eine betriebserhaltende Maßnahme
 

Wenn einem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht, sollte schnell gehandelt werden. Denn wenn gewartet wird, bis die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetroffen ist, ist es für betriebserhaltende Maßnahmen und den Schutz von Arbeitsplätzen meistens zu spät. Eine Insolvenz und die Entlassung der Mitarbeiter sind dann unvermeidbar. Wenn noch genügend Zeit bleibt, kann ein Schutzschirmverfahren für mindestens drei Monate Schonfrist sorgen und die Sanierung oder geordnete Insolvenz ermöglichen.

Das Schutzschirmverfahren ist daher häufig die beste Lösung, wenn eine betriebliche Insolvenz droht. Es ermöglicht dem Unternehmen, sich in Eigenverwaltung zu sanieren bzw. eine Insolvenz kontrolliert und selbstbestimmt durchzuführen, wie dieser Artikel berichtet.

Das Ziel dabei ist es, negative Folgen einer Insolvenz abzuwenden und letztlich, wenn möglich, das Fortbestehen des Unternehmens und der meisten Arbeitsplätze zu sichern.
Wenn einem Betrieb also die Zahlungsunfähigkeit droht, ist das neue Schutzschirmverfahren immer eine gute Option, um die drohende Krise noch abzuwenden oder die Folgen abzumildern.

Was genau ist ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist ein Sanierungsverfahren für ein von einer Insolvenz bedrohtes Unternehmen. Es verschafft dem Schuldner maximal drei Monate Zeit, einen betriebsfreundlichen Insolvenzplan zu erstellen oder neues Kapital zu beschaffen. Das Ziel besteht üblicherweise darin, mit den Gläubigern eine Einigung außerhalb einer Insolvenzordnung zu treffen. Damit sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner in der Regel einverstanden, da eine solche Einigung meistens nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Gläubiger vorteilhafter ist. Gläubiger lassen sich nur ungern auf ein Insolvenzverfahren ein, weil der Ausgang stets ungewiss ist. Bei einer vorherigen Einigung ist wenigstens eine Teilzahlung der Schulden sicher. Damit die Einigung gelingt, sollte der Schuldenerlass natürlich nicht maximal ausgereizt werden.
Doch das genannte Verfahren ist nicht immer anwendbar, es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Diese Voraussetzungen müssen für das Schutzschirmverfahren erfüllt sein

  • Dem Schutzschirmverfahren geht immer ein normaler Insolvenzantrag voraus. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass der Eröffnungsantrag des Schuldners entweder wegen Überschuldung oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden muss.
  • Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, ist ein Schutzschirmverfahren leider nicht mehr möglich. Der Zeitpunkt ist dabei also entscheidend; Schuldner sollten rechtzeitig alle benötigten Anträge stellen und nicht zu lange warten. Bis zur Genehmigung der Schutzschirmherrschaft kann nämlich ebenfalls etwas Zeit vergehen, diese Wartezeit sollte berücksichtigt werden.

Diese Anträge müssen für das Verfahren gestellt werden

  • Insgesamt müssen neben dem Eröffnungsantrag der Insolvenz in der Regel viele weitere Anträge gestellt werden. Professionelle Hilfe erhalten Betroffene auf der Seite esug-schutzschirmverfahren.de
  • Der erste und wichtigste ist der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung. Die Beantragung der Eigenverwaltung gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren.
  • Aufgrund der beantragten Selbstverwaltung wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt.
  • Des Weiteren wird ein Antrag gestellt, indem die Vorlage eines Insolvenzplans innerhalb einer bestimmten Frist, maximal drei Monate, vorgelegt wird.
  • Optional und unter bestimmten Voraussetzungen wird auch ein Antrag auf Schutz vor Zwangsvollstreckung und anderen Sanierungsmaßnahmen gestellt. Der Schutzantrag muss so begründet werden, dass die Sanierungsmaßnahmen das Fortbestehen des Betriebes verhindern würden und somit nicht zumutbar seien.
  • Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Bescheinigung eines sachkundigen Steuerberaters, Anwaltes oder Wirtschaftsprüfers aus der hervorgeht, dass zwar eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, die vollständige Zahlungsunfähigkeit jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Aus diesem Gutachten muss also eindeutig hervorgehen, dass die Sanierung des Unternehmens Erfolg versprechend ist.

Was passiert nach Antragstellung?

Wenn die Anträge bewilligt wurden, ist der Schuldner für maximal drei Monate vor den Maßnahmen einer Zwangsvollstreckung geschützt. Während dieser Schutzzeit unterliegt das Unternehmen dem zuständigen Sachbearbeiter. Den unabhängigen Sachverwalter kann und sollte der Schuldner vor Gericht selber vorschlagen, diesem Vorschlag geben die Gerichte in aller Regel statt, sofern keine gewichtigen Gründe gegen die vorgeschlagene Person sprechen.
Während des gesamten Verfahrens kann der Betrieb des Unternehmens aufrechterhalten werden, was auch unbedingt empfehlenswert ist, um eine Insolvenz abzuwenden.

Wenn das Schutzschirmverfahren scheitert

Natürlich kann es auch passieren, dass das Schutzschirmverfahren scheitert. Dies ist dann der Fall, wenn es währenddessen zu einer Zahlungsunfähigkeit kommt und kein frisches Kapital mehr zur Verfügung steht. Betroffene sollten an dieser Stelle beachten, dass das zuständige Gericht unverzüglich über eine Zahlungsunfähigkeit informiert werden muss. Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, kann dem vorläufigen Sachverwalter aus dem Schutzschirmverfahren auch die Funktion des Insolvenzverwalters übertragen werden. Diese Möglichkeit ist allerdings nicht zwangsläufig ratsam und muss im Einzelfall entschieden werden. Ziel ist es, dass im folgenden Insolvenzverfahren die Gläubiger den während des Schutzschirmverfahrens erarbeiteten Insolvenzplan akzeptieren.

Bild 1: pixabay.com © geralt (CC0 1.0)
Bild 2: pixabay.com © geralt (CC0 1.0)

 

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